(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
Rechtsprechung zu § 200 StGB
56 Entscheidungen zu § 200 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.06.1952 - 5 StR 382/52
- VG Würzburg, 28.11.1994 - W 8 K 93.33609
- LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 30/11
Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung infolge ...
- BGH, 14.07.1954 - 6 StR 177/54
- BGH, 14.08.1958 - 2 StR 304/58
- BGH, 25.04.1961 - 5 StR 41/61
- BGH, 19.12.1974 - 4 StR 548/74
- BGH, 06.05.1975 - 5 StR 151/75
- BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72
Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463c
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 I 2 (Nebenfolgen)