Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   
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Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.

Literatur im Internet zu § 200 StGB

Querverweise

Auf § 200 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 103 (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten)
        Falsche Verdächtigung
          § 165 (Bekanntgabe der Verurteilung)
Redaktionelle Querverweise zu § 200 StGB:

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