Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
| 1. | das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder | |
| 2. | eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
| 1. | das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder | |
| 2. | das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. |
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 201 StGB
- 3 Entscheidungen zu § 201 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Köln, heimlich mitgeschnittenes Telefonat, 15.2.93 (NJW-RR 1994, 720)
§§ 355 ff ZPO, Art. 1, 2, 10 GG, § 201 StGB, kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozeß, wenn der Inhalt der rechtswidrig gemachten Aufnahme von den Betroffenen nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist
- BGH, heimlich mitgeschnittenes Telefongespräch, 13.10.87 (NJW 1988, 1016)
§§ 1004, 823 BGB, Art. 1, 2 GG, § 201 StGB, kein Ausschluß einer gesonderten Klage auf Löschung des Mittschnitts zur Verhinderung seiner Verwendung als Beweismittel in einem anderen Prozeß;
gleiche Grundsätze für Privat- und Geschäftsgespräche
Literatur im Internet zu § 201 StGB
- § 201 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Fernmeldegeheimnis
- § 90 (Missbrauch von Sendeanlagen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 148 I Nr. 2 (Strafvorschriften)
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