Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Wer unbefugt
| 1. | einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder | |
| 2. | sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
Rechtsprechung zu § 202 StGB
28 Entscheidungen zu § 202 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09
Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von ...
- BGH, 19.05.2010 - 1 ARs 6/10
Ausspähen von Daten (Skimming; im regulären Handel erhältliche Software).
- BGH, 20.02.1990 - VI ZR 241/89
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugtes Öffnen verschlossener Post
- BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08
Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied
- VG Trier, 13.11.2007 - 3 K 636/07
Polizeibeamter wird wegen ungenehmigter Nebentätigkeit aus Dienst entfernt
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2008 - 3 A 11334/07
Polizeibeamte wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit entlassen
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2008 - 3 A 11334/07
- LAG Hamm, 19.02.2003 - 14 Sa 1972/02
Dienstpost, Briefgeheimnis
- OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage
- VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 6 K 945/09
Brand- und Katastrophenschutz, ohne Rettungsdienstrecht
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Literatur im Internet zu § 202 StGB
- § 202 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 202 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verletzung des Briefgeheimnisses - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 10
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380