Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)   

§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Rechtsprechung zu § 202a StGB

52 Entscheidungen zu § 202a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 52 Entscheidungen

Gesetzesmaterialien zu § 202a StGB

Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 7.8.2007, in Kraft getreten am 11.8.2007:

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Literatur im Internet zu § 202a StGB

Querverweise

Auf § 202a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 202b (Abfangen von Daten)
          § 202c (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten)
          § 205 (Strafantrag)
        Urkundenfälschung
          § 274 (Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung)
        Sachbeschädigung
          § 303a (Datenveränderung)
          § 303b (Computersabotage)
Redaktionelle Querverweise zu § 202a StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Sachbeschädigung
          § 303a (Datenveränderung)
          § 303b (Computersabotage)
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