Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)   
§ 202b
Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Rechtsprechung zu § 202b StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 202b StGB

Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 7.8.2007, in Kraft getreten am 11.8.2007:

Literatur im Internet zu § 202b StGB

Querverweise

Auf § 202b StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 202c (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten)
          § 205 (Strafantrag)

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