Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
| 1. | Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder | |
| 2. | Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 202c StGB
4 Entscheidungen zu § 202c StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07
Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten ...
- OLG Celle, 27.01.2010 - 9 U 38/09
Herunterladen von Hackersoftware auf dienstlichen Laptop
- OLG Hamburg, 24.06.2009 - 5 U 165/08
Urheberrecht: Indiz für eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen durch den ...
- OLG Köln, 23.04.2008 - 51 Zs 803/07
Strafrecht; Verletzteneigenschaft im Klageerzwingungsverfahren
Gesetzesmaterialien zu § 202c StGB
Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 7.8.2007, in Kraft getreten am 11.8.2007:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 21.03.2007 (via Bundestag)
- Aufsatz von RA Alexander Schultz: Neue Strafbarkeiten und Probleme - Der Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrafÄndG) zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 20.09.2006 (Stand: 10.10.2006)
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Literatur im Internet zu § 202c StGB
- IT-Sicherheit und § 202c StGB - Strafbarkeit beim Umgang mit IT-Sicherheitstools nach dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität
von Dennis Jlussi (Aufsatz, PDF-Format)
Zielsetzung des Autors ist es, die rechtsdogmatischen Aspekte des § 202c StGB zu klären und daraus Hinweise für den praktischen Umgang für die betroffenen Fachkreise, also insbesondere IT-Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeiter abzuleiten.
über www.eicar.org - Stellungnahme des CCC anlässlich der Verfassungsbeschwerde gegen den § 202c StGB: Derzeitige und zukünftige Auswirkungen der Strafrechtsänderung auf die Computersicherheit von Chaos Computer Club
- Der so genannte Hackerparagraph § 202c StGB - Strafrechtliche IT-Risiken in Unternehmen von RA'in Ines M. Hassemer
JurPC Web-Dok. 51/2010
- § 202c StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hackerparagraf - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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