Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
| 1. | Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder | |
| 2. | Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 202c StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 202c StGB im Volltext bei

Gesetzesmaterialien zu § 202c StGB
Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 7.8.2007, in Kraft getreten am 11.8.2007:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 21.03.2007 (via Bundestag)
- Aufsatz von RA Alexander Schultz: Neue Strafbarkeiten und Probleme - Der Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrafÄndG) zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 20.09.2006 (Stand: 10.10.2006)
Literatur im Internet zu § 202c StGB
- IT-Sicherheit und § 202c StGB - Strafbarkeit beim Umgang mit IT-Sicherheitstools nach dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität
von Dennis Jlussi (Aufsatz, PDF-Format)
Zielsetzung des Autors ist es, die rechtsdogmatischen Aspekte des § 202c StGB zu klären und daraus Hinweise für den praktischen Umgang für die betroffenen Fachkreise, also insbesondere IT-Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeiter abzuleiten.
über www.eicar.org - Stellungnahme des CCC anlässlich der Verfassungsbeschwerde gegen den § 202c StGB: Derzeitige und zukünftige Auswirkungen der Strafrechtsänderung auf die Computersicherheit von Chaos Computer Club
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Querverweise
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