Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
| 1. | Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | |
| 2. | Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, | |
| 3. | Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, | |
| 4. | Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. | |
| 4a. | Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, | |
| 5. | staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder | |
| 6. | Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
| 1. | Amtsträger, | |
| 2. | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | |
| 3. | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, | |
| 4. | Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, | |
| 5. | öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder | |
| 6. | Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 203 StGB
- 36 Entscheidungen zu § 203 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 203 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Abgetretenes Anwaltshonorar, 25.3.93 (BGHZ 122, 115)
§ 134 BGB, § 203 I Nr. 3 StGB, eine Abtretung von Rechtsanwalts-Honorarforderungen ist grds. (im Hinblick auf § 402 BGB und das Recht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung) nichtig;
(Hinweis: beachte auch § 49b IV 2 BRAO)
- BGH, Zahnärztliche Verrechnungsstelle, 10.7.91 (BGHZ 115, 123)
Literatur im Internet zu § 203 StGB
- Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für Private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisatorischen Geheimnisweitergabe
von Dr. Jan Köpke (Dissertation, PDF-Format, 1,3 MB)
- Anwaltliche Schweigepflicht und E-Mail
von RA Dr. Kai von Lewinski, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2004, S. 12-17
über www.brak-mitteilungen.de - Datenschutz und Mandantenschutz in der Anwaltskanzlei
von Dr. Helmut Redeker
AnwBl 1996, 512
über www.anwaltverein.de - Die Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen - § 49b Abs. 4 BRAO
von Sten Frenzel
AnwBl 2005, 121
über www.anwaltverein.de - Datenschutzkontrolle in der Anwaltskanzlei
von Dr. Hendrik Schöttle
AnwBl 2005, 740
über www.anwaltverein.de - Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht
von Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.)
Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, Bonn 2008
über www.dbk.de - § 203 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
- § 203 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68a (Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 88 (Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
- § 31 (Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Monopolkommission
- § 47 (Übermittlung statistischer Daten)
- Rettungsdienstgesetz (RDG )
- Aufsicht, Datenschutz
- § 32 (Erhebung, Veränderung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 28 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Datenschutz
- § 99 (Einzelverbindungsnachweis)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140a (Integrierte Versorgung)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 65 (Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 76 (Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten)
- StGB
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 57 IV Nr. 1 k) (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)
- Berufsaufsicht
- § 66b (Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 151 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 323 I (Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers) (zu § 203 I Nr. 3)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 333 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 315 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 I Nr. 6, III (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53 I 1 Nr. 3
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 17 II (Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4f (Beauftragter für den Datenschutz) (zu § 203 IIa)
- Sondervorschriften
- § 39 (Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 43a II (zu § 203 I Nr. 3)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 55b (Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 10 (Verschwiegenheitspflicht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Sicherungsfonds
- § 133 (Verschwiegenheitspflicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
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