Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 204
Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 204 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 204 StGB

Querverweise

Auf § 204 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 205 (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 204 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 Nr. 7 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 17 (Verbotsirrtum)
            § 18 (Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen)
            § 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Organisation des Berufs
        § 57 IV Nr. 1 k) (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)
     
      Berufsaufsicht
        § 66b (Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133a (Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)
        § 133b (Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 333 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
        § 55b (Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite)

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