Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) 1Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. 2Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. 3Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
rechten durch Bildaufnahmen § 202Verletzung des Briefgeheimnisses § 202aAusspähen von Daten § 202bAbfangen von Daten § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202dDatenhehlerei § 203Verletzung von Privatgeheimnissen § 204Verwertung fremder Geheimnisse § 205Strafantrag § 206Verletzung des Post-
oder Fernmelde-
geheimnisses § 207- § 210 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 206 StGB
91 Entscheidungen zu § 206 StGB in unserer Datenbank:
- AG Hamburg-Altona, 19.01.2017 - 328 Ds 172/16
Verletzung des Post- und Fernmeldgeheimnisses: Öffnung eines zur Überführung ...
- VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 15.2416
Verletzung des Postgeheimnisses im Beamtenverhältnis - Zurückstufung
- OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 1 U 289/19
AGB eines Paketdienstleisters in der Klauselkontrolle
- OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - 3d A 592/15
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21
Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel - ...
- OLG Jena, 14.09.2021 - 7 U 521/21
Zum selben Verfahren:
- LG Erfurt, 28.04.2021 - 1 HKO 43/20
Zugriff auf Mails des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
- LG Erfurt, 28.04.2021 - 1 HKO 43/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 3d A 400/18
- VG Karlsruhe, 01.03.2021 - PL 15 K 6844/19
Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl
Querverweise
Auf § 206 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 202 (Verletzung des Briefgeheimnisses)
Redaktionelle Querverweise zu § 206 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Besonderer Teil
- Sachbeschädigung
- § 303 (Sachbeschädigung) (zu § 206 II Nr. 2)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzordnung
- § 88 (Aufgaben) (zu § 206 V)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 10