Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Querverweise

Auf § 21 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 126a (Einstweilige Unterbringung)
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 363 (Unzulässigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 21 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)
Was ist das?

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