Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 211 StGB

4.078 Entscheidungen zu § 211 StGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 211 StGB

30.06.1977Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 211 des Strafgesetzbuches)BGBl. I S. 1236

§ 211 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 211 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
            § 78 (Verjährungsfrist)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
            § 89c (Terrorismusfinanzierung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          § 139 (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 362 (Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
        § 4 (Strafverfolgung)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)

Redaktionelle Querverweise zu § 211 StGB:

    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) 
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
          § 6 (Völkermord)
          § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
        Kriegsverbrechen
          § 8 (Kriegsverbrechen gegen Personen)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 106 I (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 91 (Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung) (zu §§ 211 ff)
Was ist das?

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