Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
§ 213
Minder schwerer Fall des Totschlags

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Rechtsprechung zu § 213 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Messerstich gegen entwaffnetes Opfer, 13.10.99
    § 227 II: zwingende Milderung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 213, Ausreichen eines "motivationspsychologischen Zusammenhangs";
    Strafzumessung: keine Bedeutung der gleichzeitigen Erfüllung von Qualifikationen nach § 224 bei Bestrafung nach § 227

  • BGH, Rangelei um Schußwaffe, 2.7.85 (NJW 1986, 793)
    Voraussetzungen, unter denen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 I wegen vorwerfbaren Alkoholgenusses versagt werden kann;
    § 213 2. Alt., minder schwerer Fall kann schon bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 zu bejahen sein (vgl. auch § 50 StGB)

  • BGH, Rache am Onkel, 19.5.81 (BGHSt 30, 105) 
    § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege der richterliche Rechtsfortbildung ist § 49 I Nr. 1 StGB analog anwendbar, wenn ein Heimtückemord im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände weniger verwerflich ist (jedoch keine Verneinung des Mordes an sich: Vermeidung des Anwendungsbereichs des § 213 StGB)

Literatur im Internet zu § 213 StGB

Querverweise

Auf § 213 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 213 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe)

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