Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 213 StGB
1.034 Entscheidungen zu § 213 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.03.2013 - 2 StR 440/12
- BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08
Strafrahmenwahl; Totschlag in einem minder schweren Fall; Doppelmilderung; ...
- BGH, 06.05.2008 - 5 StR 163/08
Minder schwerer Fall des Totschlags (seelische Kränkungen: vermeintlicher Betrug; ...
- BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11
Körperverletzung mit Todesfolge (Provokation im Sinne des § 213 StGB: ...
- BGH, 16.04.2007 - 5 StR 134/07
Unterlassene Erörterung eines minder schweren Falles des Totschlages (Zorn; ...
- BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11
Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung; ...
- BGH, 08.01.2013 - 1 StR 641/12
Minder schwerer Fall des Totschlags
- BGH, 25.11.2008 - 3 StR 484/08
Totschlag in einem minder schweren Fall (Gesamtbewertung aller Umstände).
- BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11
Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; Provokation; ...
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a