Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
§ 218
Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Rechtsprechung zu § 218 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz, 27.10.98 (BVerfGE 98, 265)
    Art. 12, Art. 30, 70, 74 I Nr. 1 GG, Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang, erkennbarer Verzicht auf Regelung;
    § 218 StGB

  • BVerfG, Schwangerschaftsabbruch II, 28.5.93 (BVerfGE 88, 203) 
    § 218 StGB;
    Art. 2 II 1, Art. 1 I GG, Schutzpflichten des Staates

  • BGH, Hinabstoßen der Schwangeren, 7.12.83 (BGHSt 32, 194) 
    §§ 211 ff, 218 ff StGB, Abgrenzung Tötung - Schwangerschaftsabbruch: Leibesfrucht wird bei regulärem Geburtsverlauf zum Menschen mit Einsetzen der Eröffnungswehen

  • BGH, Schmerzmittel gegen Wehen, 22.4.83 (BGHSt 31, 348) 
    §§ 222, 229, 13, keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, wenn der Täter zu einem Zeitpunkt handelt, in dem das Kind noch nicht geboren ist - auch dann, wenn es aufgrund der Einwirkung nach der Geburt stirbt oder verletzt geboren wird (Hinweis: vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage: BGH, «Änderung des Entbindungskonzepts»), § 218 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen Abtreibung;
    § 357 StPO

  • BVerfG, Schwangerschaftsabbruch I, 25.2.75 (BVerfGE 39, 1) 
    § 218 StGB aF;
    Art. 2 II 1, Art. 1 I, Schutzpflichten

  • BGH, Piepslaute, 18.6.57 (BGHSt 10, 291)
    §§ 212, 218, 15 StGB, Kausalabweichung, "Mensch";
    Wahlfeststellung

Literatur im Internet zu § 218 StGB

Querverweise

Auf § 218 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
          § 218b (Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche Feststellung)
          § 218c (Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch)
          § 219b (Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
Redaktionelle Querverweise zu § 218 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 170 II (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu §§ 218 ff)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 IV 2 Nr. 2 (Nötigung)

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