Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | gegen den Willen der Schwangeren handelt oder | |
| 2. | leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. |
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Rechtsprechung zu § 218 StGB
91 Entscheidungen zu § 218 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92
Schwangeren- und Familienhilfegesetz I
- BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92
- BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
- BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter ...
- BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77
- BGH, 04.10.1957 - 2 StR 330/57
- BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten der Neuregelung des ...
- BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90
Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis ...
- BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.
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Literatur im Internet zu § 218 StGB
- Zwischen Moral und Selbstbestimmung - Ein Blick über die Grenzen: Die Abtreibungsregime der OECD-Länder und ihre Bestimmungsfaktoren im Vergleich von Dr. Edith Obinger-Gindulis (Aufsatz)
Die Autorin befasst sich mit dem Vergleich des Schwangerschaftsabbruchs in den OECD-Kernländern und benennt die juristischen, politischen und moralischen Argumente.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 218 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Heilbehandlung - § 218 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 108
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
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