Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | gegen den Willen der Schwangeren handelt oder | |
| 2. | leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. |
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Rechtsprechung zu § 218 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 218 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 218 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz, 27.10.98 (BVerfGE 98, 265)
Art. 12, Art. 30, 70, 74 I Nr. 1 GG, Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang, erkennbarer Verzicht auf Regelung;
§ 218 StGB
- BVerfG, Schwangerschaftsabbruch II, 28.5.93 (BVerfGE 88, 203)
- BGH, Hinabstoßen der Schwangeren, 7.12.83 (BGHSt 32, 194)
§§ 211 ff, 218 ff StGB, Abgrenzung Tötung - Schwangerschaftsabbruch: Leibesfrucht wird bei regulärem Geburtsverlauf zum Menschen mit Einsetzen der Eröffnungswehen
- BGH, Schmerzmittel gegen Wehen, 22.4.83 (BGHSt 31, 348)
§§ 222, 229, 13, keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, wenn der Täter zu einem Zeitpunkt handelt, in dem das Kind noch nicht geboren ist - auch dann, wenn es aufgrund der Einwirkung nach der Geburt stirbt oder verletzt geboren wird (Hinweis: vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage: BGH, «Änderung des Entbindungskonzepts»), § 218 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen Abtreibung;
§ 357 StPO
- BVerfG, Schwangerschaftsabbruch I, 25.2.75 (BVerfGE 39, 1)
- BGH, Piepslaute, 18.6.57 (BGHSt 10, 291)
Literatur im Internet zu § 218 StGB
- Zwischen Moral und Selbstbestimmung - Ein Blick über die Grenzen: Die Abtreibungsregime der OECD-Länder und ihre Bestimmungsfaktoren im Vergleich von Dr. Edith Obinger-Gindulis (Aufsatz)
Die Autorin befasst sich mit dem Vergleich des Schwangerschaftsabbruchs in den OECD-Kernländern und benennt die juristischen, politischen und moralischen Argumente.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 218 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Heilbehandlung - § 218 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schwangerschaftsabbruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 218 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 108
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
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