Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Rechtsprechung zu § 218a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, 12jährige Mutter und 15jähriger Vater, 19.2.02
    § 611 BGB, Arzthaftung, § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vaters (im Hinblick auf seinen Unterhaltsschaden) verneint für den Fall einer Schlechterfüllung eines Behandlungsvertrags, die das Unterbleiben einer Abtreibung zur Folge hat: nach der Beratungslösung des § 218a StGB ist Abtreibung nicht rechtmäßig, sondern nur nicht strafbar

  • BGH, unterbliebene Abtreibung - Zwillingsschwangerschaft, 4.12.01 (NJW 2002, 886)
    § 823 I BGB, Arzthaftung, Unterhaltsschaden, Beurteilung der (zivilrechtlichen) Rechtslage unter der Geltung von § 218a III StGB aF

  • BGH, zweite behinderte Tochter, 16.11.93 (BGHZ 124, 128) 
    §§ 823 I, 249 BGB, zur Haftung bei aufgrund fehlerhafter genetischer Beratung unterbliebener Abtreibung (vgl. § 218a StGB): Ersatz des vollen Unterhaltsaufwands

  • BGH, Röteln, 18.1.83 (BGHZ 86, 240) 
    § 823 I (A) BGB, § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), Arzthaftung wegen unterbliebener Abtreibung (vgl. § 218a StGB), Mehraufwendungen, pVV;
    "wrongful life"

Literatur im Internet zu § 218a StGB

Querverweise

Auf § 218a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen das Leben
          § 218b (Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche Feststellung)
          § 218c (Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch)
          § 219a (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 218a StGB:

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