Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
| 1. | die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, | |
| 2. | der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und | |
| 3. | seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. |
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Rechtsprechung zu § 218a StGB
130 Entscheidungen zu § 218a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
Arztrecht - Unterhaltspflicht des Arztes für behindertes Kind
- BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04
Arztrecht - Zahlung von Unterhalt bei Unterbleiben des Schwangerschaftsabbruchs
- VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes
- BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
Arztrecht - Haftung des behandelnden Arztes bei Behinderung des Neugeborenen
- OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach ...
- OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06
Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem ...
- OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines ...
- OLG Braunschweig, 26.06.2007 - 1 U 11/07
Arzthaftung: Schadensursächlichkeit eines Befunderhebungsfehlers mit ...
- OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 354/08
Betreuung: Bestellung eines Betreuers für die Entscheidung über einen ...
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Literatur im Internet zu § 218a StGB
- § 218a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufgabenkreis
Aufgabenkreise
Einwilligungsfähigkeit - § 218a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 21b (Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24b (Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 3 II (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 218a IV 2)