Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
| 1. | die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, | |
| 2. | der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und | |
| 3. | seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. |
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Rechtsprechung zu § 218a StGB
- 15 Entscheidungen zu § 218a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, 12jährige Mutter und 15jähriger Vater, 19.2.02
§ 611 BGB, Arzthaftung, § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vaters (im Hinblick auf seinen Unterhaltsschaden) verneint für den Fall einer Schlechterfüllung eines Behandlungsvertrags, die das Unterbleiben einer Abtreibung zur Folge hat: nach der Beratungslösung des § 218a StGB ist Abtreibung nicht rechtmäßig, sondern nur nicht strafbar
- BGH, unterbliebene Abtreibung - Zwillingsschwangerschaft, 4.12.01 (NJW 2002, 886)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, Unterhaltsschaden, Beurteilung der (zivilrechtlichen) Rechtslage unter der Geltung von § 218a III StGB aF
- BGH, zweite behinderte Tochter, 16.11.93 (BGHZ 124, 128)
§§ 823 I, 249 BGB, zur Haftung bei aufgrund fehlerhafter genetischer Beratung unterbliebener Abtreibung (vgl. § 218a StGB): Ersatz des vollen Unterhaltsaufwands
- BGH, Röteln, 18.1.83 (BGHZ 86, 240)
§ 823 I (A) BGB, § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), Arzthaftung wegen unterbliebener Abtreibung (vgl. § 218a StGB), Mehraufwendungen, pVV;
"wrongful life"
Literatur im Internet zu § 218a StGB
- § 218a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufgabenkreis
Einwilligungsfähigkeit - § 218a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schwangerschaftsabbruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 21b (Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe
- § 24b (Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 3 II (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 218a IV 2)
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