Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 218b StGB
26 Entscheidungen zu § 218b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 1462/90
Anerkennung als Berater gemäß StGB § 218b Abs 1 Nr 1, StGB § 218b Abs ...
- BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92
Schwangeren- und Familienhilfegesetz I
- BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten der Neuregelung des ...
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
- BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90
Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis ...
- LG Augsburg, 12.01.1994 - 8 KLs 200 Js 6776/92
Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992; StGB § 2 Abs. 3, § ...
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 1108/97
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
- OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 354/08
Betreuung: Bestellung eines Betreuers für die Entscheidung über einen ...
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Literatur im Internet zu § 218b StGB
- § 218b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schwangerschaftsabbruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a