Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
| 1. | ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen, | |
| 2. | ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben, | |
| 3. | ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder | |
| 4. | obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Rechtsprechung zu § 218c StGB
4 Entscheidungen zu § 218c StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Verfassungsbeschwerden gegen das "Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" ...
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 1108/97
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
- BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01
Subsidiarität der Unterschlagung
Literatur im Internet zu § 218c StGB
Querverweise
Auf § 218c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
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