Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
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Textdarstellung

  

§ 219
Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

(1) 1Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. 2Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. 3Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. 4Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. 5Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) 1Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. 2Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. 3Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 219 StGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 219 StGB

03.06.1993Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 218a Abs. 1, § 219 StGB, § 24b SGB V, §§ 200f, 200g RVO i.d.F. des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes, Artikel 15 Nr. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, Artikel 4 des 5. StrRG)BGBl. I S. 820

§ 219 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 219 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
          § 218c (Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch)
Was ist das?

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