Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) 1Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. 2Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. 3Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. 4Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. 5Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) 1Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. 2Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. 3Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
Rechtsprechung zu § 219 StGB
91 Entscheidungen zu § 219 StGB in unserer Datenbank:
- ArbG Düsseldorf, 27.10.2010 - 4 Ca 4325/10
Schwangerschaftskonfliktberatung als ärztliche Leistung
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19
Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier: ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
- OLG Hamm, 29.11.2019 - 12 UF 236/19
Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger
- VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
- LG Gießen, 12.10.2018 - 3 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Berufung von Ärztin Hänel abgewiesen
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 24.11.2017 - 507 Ds 501 Js 15031/15
Schwangerschaftsabbruch angeboten: Ärztin zu 6.000 Euro Geldstrafe verurteilt
- BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21
Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ...
- LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
- OLG Frankfurt, 26.06.2019 - 1 Ss 15/19
Werbung für Schwangerschaftsabbrüche - Gesetzesänderung März 2019
- AG Gießen, 24.11.2017 - 507 Ds 501 Js 15031/15
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 219 StGB
03.06.1993 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 218a Abs. 1, § 219 StGB, § 24b SGB V, §§ 200f, 200g RVO i.d.F. des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes, Artikel 15 Nr. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, Artikel 4 des 5. StrRG) | BGBl. I S. 820 |
§ 219 StGB in Nachschlagewerken
- § 219 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Schwangerschaftskonfliktberatung
Querverweise
Auf § 219 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)