Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
| 1. | eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder | |
| 2. | Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung |
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
Rechtsprechung zu § 219a StGB
- Entscheidung zu § 219a StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 219a StGB
Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- § 218b (Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche Feststellung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
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