Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer einen Menschen
| 1. | in eine hilflose Lage versetzt oder | |
| 2. | in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, |
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
| 1. | die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder | |
| 2. | durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. |
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 221 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 221 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 221 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Liegenlassen im Auto bei -11°, 22.6.93 (NJW 1993, 2628)
§ 221, Garantenpflicht bei Verringerung von Rettungschancen;
Zurechenbarkeit der Gefährdung
- BGH, Überfahrener Radfahrer, 19.7.73 (BGHSt 25, 218)
§ 221, Garantenstellung, Ingerenz, Pflichtwidrigkeit
Literatur im Internet zu § 221 StGB
Querverweise
Auf § 221 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
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