Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   

§ 222
Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 222 StGB

571 Entscheidungen zu § 222 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 222 StGB

Querverweise

Auf § 222 StGB verweisen folgende Vorschriften:
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