Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
Rechtsprechung zu § 222 StGB
571 Entscheidungen zu § 222 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von ...
- BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
Körperverletzung mit Todesfolge nach eigenmächtiger Magenspiegelung (Vorsatz; ...
- BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung ...
- BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11
Notwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum bei einem sich bedroht fühlenden Mitglied ...
- BGH, 22.03.2012 - 1 StR 359/11
Fahrlässige Tötung durch unzureichende Aufbewahrung von Waffen ...
- BGH, 12.08.2009 - 2 StR 165/09
Fahrlässige Tötung und Körperverletzung (Umgang mit Kindern; Hinweispflicht ...
- BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01
Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit; ...
- BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00
Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung; ...
- OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 435/10
Klageerzwingungsverfahren: Angehöriger als Verletzter bei fahrlässiger Tötung; ...
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Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 222 StGB
- Strafrechliche Grenzen ärztlicher Behandlung und Forschung von Dr. Andrea Loose (Dissertation)
- Die Selbstgefährdung des Verletzten beim Fahrlässigkeitsdelikt
von Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Bonn (Aufsatz, PDF-Format)
Das Auftauchen des Selbstgefährdungsgedankens in der deutschen Rechtsprechung
ZIS 2007, 247
über www.zis-online.com - Objektive Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung? von Milan Kuhli, M.A.
Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Berglauf-Veranstaltern für Schäden der Wettkampfteilnehmer
über www.hrr-strafrecht.de - § 222 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahrlässige Tötung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a