Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
§ 223
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 223 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Abreibung" mit Elektroschocker, 7.6.00 (NStZ 2000, 584) 
    §§ 20, 21 StGB, vorsätzliche "actio libera in causa": maßgeblich ist bei Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) die Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Tatentschlusses (§ 22 StGB), wenn dieser alle Merkmale der später verwirklichten Tat umfaßte;
    Änderung der "actio libera in causa"-Rechtsprechung (durch BGH, «überfahrene Grenzbeamte») gilt nur für Verkehrsstraftaten

  • BGH, Rucksack, 24.9.98 (BGHSt 44, 196) 
    §§ 212, 22, 223, 52 StGB, Tateinheit zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vollendeter Körperverletzung;
    § 260 StPO, grundsätzlich muß Teillfreispruch erfolgen, wenn nicht wegen aller als Tatmehrheit (§ 53 StGB) angeklagter Delikte verurteilt wird;
    § 13 StGB, zur Ingerenz bei einer Gefahrverursachung durch den Mittäter

  • BGH, Fön in der Badewanne, 5.11.96 (NStZ 1997, 123)
    §§ 223, 224, Geringfügigkeit, psychische Beeinträchtigung, Vorsatz

  • BGH, kurdische Autobahnblockade I, 20.7.95 (BGHSt 41, 182) 
    § 240 StGB, Gewaltbegriff, Nötigung durch Benutzung der blockierten KFZ als physisches Hindernis für weitere KFZ ("Zweite-Reihe"-Rechtsprechung);
    § 223 StGB, Mißhandlung, nur unerhebliche Beeinträchtigung durch Spritzen von Benzin ins Gesicht

  • BGH, Kindesmißhandlung, 20.7.95 (NJW 1995, 3194) 
    §§ 223, 13, Körperverletzung durch Unterlassen, § 226 aF (§ 227 nF), Gefahrzusammenhang

  • BGH, Surgibone, 29.6.95 (NStZ 1996, 34) 
    § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung);
    § 223 StGB, § 823 I BGB, (strafrechtliche) Arzthaftung, zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes über Behandlungsalternativen, zur Frage der hypothetischen Einwilligung bei Aufklärungspflichtverletzungen, Einschränkungen der Strafbarkeit unter Schutzzweckgesichtspunkten

  • PfälzOLG Zweibrücken, Medikamentenabhängigkeit, 24.10.94 (NStZ 1995, 89)
    § 223, straflose Beihilfe des Arztes zur bewußten Selbstgefährdung des Patienten, § 13

  • BGH, stabiler Wasserschlauch, 25.11.86 (NStZ 1987, 173)
    § 223 StGB, Züchtigungsrecht, § 1631 II BGB aF

  • BGH, Haareabschneiden in der Gaststätte, 5.7.66 (NJW 1966, 1763)
    §§ 223, 224, § 13, §§ 25, 27, Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme beim unechten Unterlassungsdelikt

  • BGH, Schlägermensur, 29.1.53 (BGHSt 4, 24)
    § 223, keine Strafbarkeit der "Bestimmungsmensur"

  • BGH, Züchtigung, 6.6.52 (BGHSt 3, 105)
    §§ 223, 16, 17, "Doppelirrtum"

Querverweise

Auf § 223 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge)
          § 230 (Strafantrag)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
            § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)
Redaktionelle Querverweise zu § 223 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 340 (Körperverletzung im Amt)
    Kastrationsgesetz (KastrG)
      § 2
    Opferentschädigungsgesetz (OEG)
      § 1 I

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