Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
| 1. | seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, | |
| 2. | seinem Hausstand angehört, | |
| 3. | von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder | |
| 4. | ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, |
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
| 1. | des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder | |
| 2. | einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung |
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 225 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 225 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 13 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 225 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Kindesmißhandlung I, 30.3.95 (BGHSt 41, 113)
Literatur im Internet zu § 225 StGB
- § 225 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Sterbehilfe - § 225 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Misshandlung von Schutzbefohlenen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 225 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631 II (Inhalt und Grenzen der Personensorge)
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