Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
| 1. | das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, | |
| 2. | ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder | |
| 3. | in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, |
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 226 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 226 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 31 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 226 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Eileiterunterbrechung, 25.3.88 (BGHSt 35, 246)
§ 226 I Nr. 1, II, mutmaßliche Einwilligung, maßgeblicher Zeitpunkt, Irrtum
Literatur im Internet zu § 226 StGB
- Über die Individualisierung tatbestandsmäßiger Erfolge - "Persönlicher Schadenseinschlag" bei den Körperverletzungsdelikten von Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen / Wiss. Mit. Thomas Grosse-Wilde, Bonn (Aufsatz)
HRRS 10/2007, 363-366
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Querverweise
Auf § 226 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Straftaten gegen das Völkerrecht
- Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)
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