Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
§ 228
Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Rechtsprechung zu § 228 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Düsseldorf, Auto-Surfen, 6.6.97 (NJW 1998, 770)
    §§ 315b, §§ 230 StGB aF, § 226a StGB aF (§ 229 StGB nF, § 228 StGB nF), Selbstgefährdung - Fremdgefährdung

  • BGH, Zechkameraden, 14.5.70 (BGHSt 23, 261)
    § 315c, Einwilligung;
    § 226a aF (§ 228 nF), Rechtsgut

  • BGH, Fausthieb gegen die Schläfe, 22.1.53 (BGHSt 4, 88)
    § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Einwilligung in die Gefahr

Querverweise

Auf § 228 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 340 (Körperverletzung im Amt)

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