Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
§ 229
Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 229 StGB

188 Entscheidungen zu § 229 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 229 StGB

Querverweise

Auf § 229 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 230 (Strafantrag)
        Straftaten im Amt
          § 340 (Körperverletzung im Amt)

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