Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 229
Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 229 StGB

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Querverweise

Auf § 229 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 230 (Strafantrag)
        Straftaten im Amt
          § 340 (Körperverletzung im Amt)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
          § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
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