Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24)   
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Rechtsprechung zu § 23 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Köln, Tanken ohne Bezahlung, 22.1.02 (NJW 2002, 1059)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug: bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor, jedoch nur versuchter Betrug, wenn das Tankstellenpersonal den Vorgang nicht wahrgenommen hat (der Täter jedoch damit rechnete), hier: keine Strafmilderung nach §§ 23 II, 49 I StGB

  • BGH, unaufgeklärter Tötungshergang, 12.12.01 (NJW 2002, 1057) 
    §§ 212, 15 StGB, "unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf" nur, wenn der Täter bei der Tötungshandlung schon (aus seiner Sicht) zum Versuch angesetzt hatte (§§ 22, 23 StGB)

  • BGH, Stahlblechkassette ohne Drogen, 1.2.00 (NStZ 2000, 531)
    §§ 242, 249 StGB, keine Vollendung bei leerem Behältnis;
    § 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch;
    § 23 II StGB: hier kein geringerer Unrechtsgehalt des Versuchs;
    § 31 II JGG, ausdrückliche Einbeziehung auch bereits früher einbezogener Taten

  • BGH, Nichterreichen des Fluchtfahrzeugs, 28.12.94 (NStZ 1995, 339)
    Gefangenenmeuterei, §§ 121 III Nr. 1, 22, 23, "versuchtes Regelbeispiel", unmittelbares Ansetzen

  • BGH, Salzsäure, 26.1.82 (BGHSt 30, 363) 
    § 23, unmittelbares Ansetzen, § 25 I, mittelbare Täterschaft

Literatur im Internet zu § 23 StGB

Querverweise

Auf § 23 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 30 (Versuch der Beteiligung)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 23 I)

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