Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24) |
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Rechtsprechung zu § 23 StGB
3.004 Entscheidungen zu § 23 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2024 - 4 StR 287/23
- BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23
Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung, Vorenthaltens von ...
- OLG Celle, 01.11.2023 - 2 Ws 293/23
Zwangsprostitution; Versuch; Vorbereitung; Beginn; Zum Versuchsbeginn bei der ...
- LG Arnsberg, 20.12.2023 - 2 Ks 30/23
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22 Corona
COVID-19-Pandemie und menschenwürdiges Existenzminimum, § 70 Satz 1 SGB II ...
- BGH, 13.12.2023 - AK 90/23
Dringender Tatverdacht der Beihilfe zum Mord; Fortdauer der Untersuchungshaft ...
- BGH, 12.12.2023 - 3 StR 422/23
Schuldspruch wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - 31 A 2161/22
- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten; ...
- OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12
Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt
§ 23 StGB in Nachschlagewerken
- § 23 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Untauglicher Versuch
- Versuch (Strafrecht)
Querverweise
Auf § 23 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 30 (Versuch der Beteiligung)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 23 I)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 23 III)