Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
Rechtsprechung zu § 231 StGB
36 Entscheidungen zu § 231 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12
Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung); Einwilligung ...
- BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08
Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung); ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.10.2008 - 3 StR 236/08
Mittäterschaft (subjektiver Tatbestand; Zurechnung fremder ...
- BGH, 02.10.2008 - 3 StR 236/08
- BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Teilnahme ...
- BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83
laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten
- BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer', ...
- BGH, 21.10.1982 - 4 StR 526/82
Eingriff in den Zweikampf - § 231 StGB nF, 'Schlägerei', 'Angriff'
- BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10
"Hells Angels"-Fall; Tötungsvorsatz; besonders schwerer Raub (Zueignungsvorsatz ...
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Literatur im Internet zu § 231 StGB
- § 231 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beteiligung an einer Schlägerei - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)