Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   
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Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

Rechtsprechung zu § 231 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gerangel im Lokal, 23.3.99 (NJW 1999, 2895)
    § 823 II BGB iVm § 227 StGB aF (§ 231 StGB nF), Beweiserleichterungen für den Geschädigten bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme eines Beteiligten an einer strafbaren Schlägerei

  • BGH, laute Unterhaltung, 29.6.83 (BGHSt 32, 25)
    § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten;
    § 231 StGB;
    § 252 StPO, Verwertbarkeit einer früheren Aussage vor einem Richter nach Belehrung. Es genügt, wenn die Belehrung "für den Fall" eines Angehörigkeitsverhältnisses erfolgt.

  • BGH, Schuß auf Angreifer, 20.12.82 (BGHSt 33, 100)
    § 231 StGB, Schlägerei, "Angriff mehrerer", Notwehrsituation

  • BGH, Eingriff in den Zweikampf, 21.10.82 (BGHSt 31, 124)
    § 231 nF, "Schlägerei", "Angriff"

Literatur im Internet zu § 231 StGB

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