Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
| 1. | das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist, | |
| 2. | der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder | |
| 3. | der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht. |
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
| 1. | eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder | |
| 2. | sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen. |
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 232 StGB
201 Entscheidungen zu § 232 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.06.2008 - 2 StR 176/08
Intertemporales Strafrecht (milderes Gesetz; Anwendung als Ganzes); ...
- BGH, 15.07.2005 - 2 StR 131/05
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Ausschluss des Angeklagten wegen Gefahr für ...
- BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08
Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Gewerbsmäßigkeit).
- BGH, 07.07.2009 - 3 StR 132/09
Schwerer Menschenhandel (Anwerben); Gewerbsmäßigkeit (besonderes persönliches ...
- BGH, 07.03.2006 - 2 StR 555/05
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung; milderes Gesetz; Beruhen.
- BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
Milderes Recht (Tatzeitrecht; neues Recht; Unrechtskontinuität); ...
- OLG Hamm, 11.05.2010 - 2 Ws 86/10
Prostitution, Förderung, Tatbestandsmerkmal "Dazu-Bringen"
- BGH, 18.07.2006 - 4 StR 98/06
Milderes Recht (lex mitior; konkreter Einzelfallvergleich).
- BGH, 06.07.2007 - 2 StR 207/07
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urteilstenor (Sortierung nach ...
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)