Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 233 StGB
50 Entscheidungen zu § 233 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.01.2010 - 3 StR 507/09
Besetzungsrüge; gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilung (Präsidiumsbeschluss; ...
- BGH, 20.07.1994 - 2 StR 321/94
- BGH, 03.12.1997 - 1 StR 608/97
StPO § 400
- BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
Notwehr gegen Ehrangriffe; Erforderlichkeit der Verteidigung gegenüber dem ...
- KG, 11.01.1999 - 1 Ss 312/98
- BSG, 07.12.1983 - 9a RV 40/82
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2013 - 6 Sa 481/12
Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung "im Amt"
- BGH, 24.05.1955 - 5 StR 191/55
- VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 21-I-12
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Literatur im Internet zu § 233 StGB
- § 233 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)