Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 234
Menschenraub

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 234 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 234 StGB

Querverweise

Auf § 234 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage

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