Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 234 StGB
17 Entscheidungen zu § 234 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.05.1993 - 1 StR 896/92
Straftatbestand des Menschenraubs (Verbringen in Sklaverei oder Leibeigenschaft); ...
- LG Bremen, 31.07.2008 - 12 O 333/07
- BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98
- BGH, 27.04.2010 - 1 StR 153/10
Strafbarkeit eines Versuchs der Beteiligung zu einer Verabredung zum Menschenraub ...
- BGH, 01.12.2000 - 2 StR 379/00
Menschenraub (Absicht "in hilfloser Lage auszusetzen"); Freiheitsberaubung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
Vorliegen der Gründe für eine Regelausweisung bei einem Ausländer, der erhöhten ...
- BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und ...
- OLG Brandenburg, 22.04.2009 - 1 Ss 16/09
Betrug: Unberechtigter Bezug von Trennungsgeld während Tätigkeit als ...
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
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