Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 234a StGB
12 Entscheidungen zu § 234a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 911/02
- BGH, 02.07.1997 - StB 24/96
Verwirklichung des Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit durch ...
- BGH, 16.09.2011 - StB 11/11
Verschleppung; Gewalt- und Willkürmaßnahmen; politische Verfolgungsmaßnahmen.
- BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer ...
- OLG Braunschweig, 22.11.1991 - Ws 13/91
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99
- BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92
Mauerschützen I
- BVerfG, 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06
Telekommunikationsüberwachung bei einem Dritten (Begriff der "bestimmten ...
- LG Köln, 23.11.2005 - 28 S 6/05
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
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