Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 234a StGB
- 6 Entscheidungen zu § 234a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 234a StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 234a StGB
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
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