Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
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Textdarstellung

  

§ 236
Kinderhandel

(1) 1Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) 1Wer unbefugt

1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,

und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. 3Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), in Kraft getreten am 05.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie31.10.2008BGBl. I S. 2149
01.04.2004Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften27.12.2003BGBl. I S. 3007

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Querverweise

Auf § 236 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Auskunft aus dem Register
          1. - Führungszeugnis
            § 32 (Inhalt des Führungszeugnisses)
            § 34 (Länge der Frist)
          2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
            § 41 (Umfang der Auskunft)
        Tilgung
          § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 69 (Übergangsvorschriften)
    Asylgesetz (AsylG) 
      Unterbringung und Verteilung
        § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 236 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 9 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 236 I 1)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 225 (Mißhandlung von Schutzbefohlenen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 236 V)
Was ist das?

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