Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 237 StGB
165 Entscheidungen zu § 237 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88
- BGH, 25.06.1997 - 2 StR 279/97
StGB § 237
- BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94
- BGH, 24.03.1992 - 5 StR 64/92
- BGH, 11.11.1994 - 2 StR 539/94
- BGH, 31.08.1962 - 4 StR 257/62
Anhalterin - § 237 StGB aF, § 177 StGB, Teilidentität der ...
- BGH, 24.10.1973 - 2 StR 362/73
StGB § 237
- BGH, 22.03.1994 - 1 ARs 3/94
- BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84
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