Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
| 1. | das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder | |
| 2. | durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. |
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 239 StGB
448 Entscheidungen zu § 239 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04
Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise ...
- BGH, 08.03.2001 - 1 StR 590/00
Freiheitsberaubung; Begriff des Einsperrens (Überwindbarkeit)
- BGH, 28.03.2007 - 5 StR 32/07
Konkurrenzen (Konsumtion zwischen Raub und Freiheitsberaubung); verminderte ...
- OLG Bamberg, 05.12.2011 - 4 U 72/11
Arzthaftung wegen ruhigstellender (Zwangs-)Maßnahmen im Rahmen einer ...
- BGH, 21.01.2003 - 4 StR 414/02
Versuchte Freiheitsberaubung (unmittelbares Ansetzen; kurze Dauer der ...
- BGH, 10.03.1998 - 1 StR 731/97
- BGH, 15.09.2010 - 2 StR 395/10
Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug: Schuhtritte; hinterlistiger ...
- OLG Hamm, 24.01.2013 - 3 Ws 13/13
Anklage gegen die Mutter von Arzu Ö. wird zugelassen
- BGH, 15.11.2006 - 2 StR 447/06
Sexuelle Nötigung; Freiheitsberaubung; Konkurrenzen.
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Literatur im Internet zu § 239 StGB
- § 239 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Unterbringungsverfahren
Unterbringungsähnliche Maßnahme
Zwangsbehandlung - § 239 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freiheitsberaubung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74