Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
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Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Rechtsprechung zu § 239 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kellerschachtsicherung, 8.3.01
    § 239 I StGB, Einsperrung muß nicht unüberwindlich sein

  • BGH, denunzierter DDR-Athlet, 23.10.96 (NJW 1997, 951)
    § 7 II StGB, § 241a, § 239, § 25 I, mittelbare Täterschaft, "Rechtsordnung, in der der Täter lebt"

  • BGH, Sexsklavin im Bürokeller, 25.2.93 (NJW 1993, 1807)
    § 239 StGB, zur Frage, ob eine Freiheitsberaubung auch durch Drohung (iSv § 240 StGB) bewirkt werden kann, verneint für den Fall einer einfachen (nicht gegenwärtigen) Drohung

  • BGH, Flugzeugwart, 10.6.52 (BGHSt 3, 4)
    § 239, § 25 I StGB, Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft wegen Verhaftung aufgrund Falschanzeige

Literatur im Internet zu § 239 StGB

Querverweise

Auf § 239 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)

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