Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 239a
Erpresserischer Menschenraub

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Rechtsprechung zu § 239a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Prügel durch Zuhälter, 21.2.02
    §§ 239a, 255 StGB, Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB) des Zuhälters, wenn er rechtsirrtümlich glaubt, eine Forderung aus Prostitution "habe Bestand und sei rechtswirksam", § 138 BGB, zum Wandel der Sexualmoral bereits vor Inkrafttreten des Prostutionsgesetzes zum 1.1.02

  • BGH, Bombenattrappe auf Filialleiterschreibtisch, 9.6.99 (NStZ 1999, 509)
    § 239a, stabilisierte Bemächtigungslage im Grenzfall zwischen Zwei- und Dreipersonenverhältnis

  • BGH, Kampagnengeld PKK, 7.3.96 (BGHSt 42, 71)
    § 239a StGB;
    § 96 StPO, bloße Vertraulichkeitsbitte der Behörde ist für das Strafgericht unbeachtlich

  • BGH, Tiefgarage, 17.11.92 (BGHSt 39, 36)
    §§ 239a, 239b, Zwei-Personen-Verhältnis, Sich-Bemächtigen, teleologische Reduktion, "Außenwirkung" (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)

  • BGH, Situationsverkennung nach Banküberfall, 18.9.85 (BGHSt 33, 322) 
    §§ 239a III, 239b II StGB setzen (anders als § 227 StGB) keinen "Unmittelbarkeitszusammenhang", jedoch einen "qualifikationsspezifischen Gefahrzusammenhang" voraus

  • BGH, Banküberfall, 6.11.74 (BGHSt 26, 24)
    § 249, Vollendung der Wegnahme;
    § 52: Beendigungshandlung, Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht;
    §§ 239a, 239b, 52

Querverweise

Auf § 239a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          § 139 (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 239b (Geiselnahme)
          § 239c (Führungsaufsicht)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)

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