Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
§ 239b
Geiselnahme

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 239b StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Richterehrenwort, 14.1.97 (NJW 1997, 1081)
    § 240, Zwischenerfolg, § 239b, "stabilisierte Bemächtigungslage"

  • BGH, Getreidefeld, 22.11.94 (BGHSt 40, 350) 
    § 239b I StGB, Entführung, Drohung im Zwei-Personenverhältnis, §§ 177 f StGB, Kriterium ist nicht "Außenwirkung", sondern "funktionaler Zusammenhang", Ausnutzen der Entführung zu weiterer Nötigung, beim Sich-Bemächtigen: "Stabilisierung"

  • BGH, Autopanne, 5.10.93 (BGHSt 39, 330)
    §§ 177, 239b, Zwei-Personen-Verhältnis, Entführung, teleologische Reduktion, "Außenwirkung" (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)

  • BGH, Tiefgarage, 17.11.92 (BGHSt 39, 36)
    §§ 239a, 239b, Zwei-Personen-Verhältnis, Sich-Bemächtigen, teleologische Reduktion, "Außenwirkung" (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)

  • BGH, Situationsverkennung nach Banküberfall, 18.9.85 (BGHSt 33, 322) 
    §§ 239a III, 239b II StGB setzen (anders als § 227 StGB) keinen "Unmittelbarkeitszusammenhang", jedoch einen "qualifikationsspezifischen Gefahrzusammenhang" voraus

  • BGH, Banküberfall, 6.11.74 (BGHSt 26, 24)
    § 249, Vollendung der Wegnahme;
    § 52: Beendigungshandlung, Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht;
    §§ 239a, 239b, 52

Querverweise

Auf § 239b StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          § 139 (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 239c (Führungsaufsicht)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)

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