Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 239b StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 239b StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 35 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 239b StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Richterehrenwort, 14.1.97 (NJW 1997, 1081)
§ 240, Zwischenerfolg, § 239b, "stabilisierte Bemächtigungslage"
- BGH, Getreidefeld, 22.11.94 (BGHSt 40, 350)
§ 239b I StGB, Entführung, Drohung im Zwei-Personenverhältnis, §§ 177 f StGB, Kriterium ist nicht "Außenwirkung", sondern "funktionaler Zusammenhang", Ausnutzen der Entführung zu weiterer Nötigung, beim Sich-Bemächtigen: "Stabilisierung"
- BGH, Autopanne, 5.10.93 (BGHSt 39, 330)
§§ 177, 239b, Zwei-Personen-Verhältnis, Entführung, teleologische Reduktion, "Außenwirkung" (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)
- BGH, Tiefgarage, 17.11.92 (BGHSt 39, 36)
§§ 239a, 239b, Zwei-Personen-Verhältnis, Sich-Bemächtigen, teleologische Reduktion, "Außenwirkung" (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)
- BGH, Situationsverkennung nach Banküberfall, 18.9.85 (BGHSt 33, 322)
§§ 239a III, 239b II StGB setzen (anders als § 227 StGB) keinen "Unmittelbarkeitszusammenhang", jedoch einen "qualifikationsspezifischen Gefahrzusammenhang" voraus
- BGH, Banküberfall, 6.11.74 (BGHSt 26, 24)
§ 249, Vollendung der Wegnahme;
§ 52: Beendigungshandlung, Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht;
§§ 239a, 239b, 52
Literatur im Internet zu § 239b StGB
- Zur restriktiven Auslegung des Räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB), des erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) und der Geiselnahme (§ 239 b StGB)
Stand: 27.05.2008
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Querverweise
Auf § 239b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 239c (Führungsaufsicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a
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