Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
§ 239c
Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Literatur im Internet zu § 239c StGB

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