Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24) |
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Rechtsprechung zu § 24 StGB
403 Entscheidungen zu § 24 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85
Beendigung des Totschlagversuchs
- BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11
Rücktritt vom Versuch der räuberischeren Erpressung (Verhindern durch ...
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des ...
- BGH, 19.05.2010 - 2 StR 278/09
Versuchter Totschlag (Rücktritt; individuelle Unterscheidung des ...
- BGH, 13.03.2008 - 4 StR 610/07
Strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch (beendeter Versuch; Bemühen nach ...
- BGH, 27.04.1982 - 1 StR 873/81
- BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86
Fehlgeschlagener Versuch
- BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan
- BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96
Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter ...
- BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, ...
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