Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24) |
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Rechtsprechung zu § 24 StGB
638 Entscheidungen zu § 24 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12
Rücktritt beim Versuch durch mehrere Beteiligte (Verhinderung der Tatvollendung: ...
- BGH, 13.03.2008 - 4 StR 610/07
Strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch (beendeter Versuch; Bemühen nach ...
- BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12
Rechtsfehlerhaft bejahter Rücktritt vom Tötungsversuch (Tötungseventualvorsatz; ...
- BGH, 19.05.2010 - 2 StR 278/09
Versuchter Totschlag (Rücktritt; individuelle Unterscheidung des ...
- BGH, 11.12.2007 - 3 StR 489/07
Beendeter Versuch (Rücktritt; Rettungsbemühungen; Hilfe Dritter; ernsthafter ...
- BGH, 14.08.2002 - 2 StR 251/02
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02
Strafbefreiender Rücktritt beim Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt ...
- BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02
- BGH, 26.07.2011 - 4 StR 268/11
Strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der besonders schweren ...
- BGH, 26.05.2011 - 1 StR 20/11
Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch; ernsthaftes Bemühen; Freiwilligkeit; ...
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