Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
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Textdarstellung

  

§ 240
Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.11.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung04.11.2016BGBl. I S. 2460
01.07.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften23.06.2011BGBl. I S. 1266
19.02.2005Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG)11.02.2005BGBl. I S. 239

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Querverweise

Auf § 240 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 154c (Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)

Redaktionelle Querverweise zu § 240 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale) (zu § 240 IV 2 Nr. 3)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
          § 105 (Nötigung von Verfassungsorganen)
          § 106 (Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans)
          § 107 (Wahlbehinderung)
          § 108 (Wählernötigung)
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 170 II (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu § 240 IV 2 Nr. 2)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          §§ 174 ff. (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) (zu § 240 IV 2 Nr. 1)
          § 177 (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
        Straftaten gegen das Leben
          § 218 (Schwangerschaftsabbruch) (zu § 240 IV 2 Nr. 2)
        Raub und Erpressung
          § 253 (Erpressung)
          § 255 (Räuberische Erpressung)
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