Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Rechtsprechung zu § 241 StGB
153 Entscheidungen zu § 241 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.05.2011 - 4 StR 206/11
Konkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der ...
- BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94
Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden ...
- BGH, 07.11.1995 - 4 StR 637/95
- OLG Köln, 19.01.2007 - 83 Ss 110/06
- BGH, 26.07.2006 - 2 StR 285/06
Beleidigung (sexuelle Ansinnen); Unterbringung in einem psychiatrischen ...
- BGH, 25.06.2002 - 1 StR 188/02
Keine rechtmäßige Notwehr gegen Notwehr.
- BGH, 08.06.1984 - 2 StR 293/84
- BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11
"Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an ...
- BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung ...
- BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95
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Literatur im Internet zu § 241 StGB
- § 241 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380
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