Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)   
§ 241
Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Rechtsprechung zu § 241 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 241 StGB

Querverweise

Auf § 241 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 241 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)

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