Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Rechtsprechung zu § 241 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 241 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 21 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 241 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, "Deine Kinder gehen schlecht, deine Kinder tot", 19.12.94 (NJW 1995, 2776)
Art. 103 II GG, § 241 StGB, keine strafbare Bedrohung, wenn die vermeintliche "nahestehende Person" nicht existiert, Straflosigkeit des (untauglichen) Versuchs
Literatur im Internet zu § 241 StGB
- § 241 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 241 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380
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