Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Rechtsprechung zu § 241a StGB
17 Entscheidungen zu § 241a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer ...
- BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
- BGH, 16.10.1996 - 3 StR 354/96
- BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines ...
- OLG Frankfurt, 10.07.1991 - 2 Ws 88/91
- BGH, 12.06.1985 - 3 StR 133/85
Hinweis auf Verstöße gegen das Devisengesetz der DDR
- BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
- OLG Düsseldorf, 03.11.1982 - V 15/82
- OLG Dresden, 13.07.1993 - 7 U 172/93
- BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92
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Literatur im Internet zu § 241a StGB
- § 241a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Politische Verdächtigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
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