Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
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Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 242 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Köln, Tanken ohne Bezahlung, 22.1.02 (NJW 2002, 1059)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug: bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor, jedoch nur versuchter Betrug, wenn das Tankstellenpersonal den Vorgang nicht wahrgenommen hat (der Täter jedoch damit rechnete), hier: keine Strafmilderung nach §§ 23 II, 49 I StGB

  • BGH, Thermariums-Spinde, 30.1.01 (NJW 2001, 1508) 
    §§ 242, 263a, 53 StGB, Diebstahl einer Scheckkarte und nachfolgender Computerbetrug durch Benutzung der Karte stehen grds. im Verhältnis der Tatmehrheit, nicht der Gesetzeskonkurrenz (keine mitbestrafte Nachtat), Geschädigter des Computerbetrugs ist grds. die Bank, § 670 BGB (Hinweis: speziell § 676h BGB)

  • BGH, fingierter Tankenstellenüberfall, 7.11.00
    §§ 242, 246, Alleingewahrsam des Tankstellenkassierers an dem Inhalt der Kasse;
    § 52, Fall der Tateinheit zwischen Geiselnahme und räuberischer Erpressung

  • BGH, jugendliche Autoknackerbande, 6.6.00
    § 52, natürliche Handlungseinheit;
    § 242, nur versuchter Diebstahl bei Wegnahme eines Behältnisses, für dessen Inhalt der Täter keine Verwendung hat;
    § 315b, "Pervertierung" eines verkehrsinternen Vorgangs nur bei Absicht;
    § 244a ist auch auf Jugendbanden anwendbar

  • BGH, Stahlblechkassette ohne Drogen, 1.2.00 (NStZ 2000, 531)
    §§ 242, 249 StGB, keine Vollendung bei leerem Behältnis;
    § 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch;
    § 23 II StGB: hier kein geringerer Unrechtsgehalt des Versuchs;
    § 31 II JGG, ausdrückliche Einbeziehung auch bereits früher einbezogener Taten

  • OLG Hamm, Fan-Schal, 22.12.98
    § 242 StGB, zur Zueignungsabsicht bei sofortiger Weitergabe der weggenommenen Sache

  • BayObLG, Drogeriemarkt, 8.7.97 (NJW 1997, 3326)
    § 242, Vollendung, Absicht

  • OLG Celle, Geldspielautomat - Falschgeld, 6.5.96 (NJW 1997, 1518)
    § 242, bedingtes Einverständnis, Abgrenzung § 263a, Unmittelbarkeit, § 265a

  • BGH, Probefahrt, 27.2.96
    Abgrenzung § 263 - § 242 bei Absicht, das Fahrzeug nach einer Probefahrt nicht zurückzubringen: Betrug, nicht Diebstahl

  • BGH, Supermarkt, 26.7.95 (BGHSt 41, 198)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, maßgeblich ist insbesondere die Willensrichtung des Getäuschte (Verfügungsbewußtsein), Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Wegnahme

  • BayObLG, Fototüte mit Sicherungsetikett, 29.5.1995 (NJW 1995, 3000)
    § 242, Gewahrssamssphäre, faktische Hindernisse zur Ablation

  • BGH, Armbanduhr, 20.4.95 (BGHSt 41, 123) 
    § 255 StGB, Dreieckserpressung, Näheverhältnis, Abgrenzung § 255 - § 249 - §§ 240, 242, 25 I 2. Alt., 52 StGB

  • BayObLG, Wechselgeldfalle, 11.2.92 (NJW 1992, 2041)
    Abgrenzung § 242 - § 263

  • BGH, Geldautomat, 22.11.91 (BGHSt 38, 120) 
    §§ 242, 263a, Abgrenzung Diebstahl - Computerbetrug

  • OLG Düsseldorf, Sakkos unter Mantel, 23.10.89 (NJW 1990, 1492)
    § 242, zur Vollendung des Diebstahls bei Videobeobachtung

  • BGH, Geldabhebung mit der Scheckkarte des Bruders, 16.12.87 (BGHSt 35, 152) 
    Abgrenzung § 242 StGB - furtum usus (in Bezug auf die Karte), "lucrum ex re";
    Abgrenzung § 242 StGB - § 246 StGB (in Bezug auf das Geld) (für Fälle vor Inkrafttreten von § 263a StGB am 1.8.86), § 929 BGB, unwirksame Übereignung

  • OLG Düsseldorf, Diebesfalle [OLG Düsseldorf], 7.8.87 (NJW 1988, 83)
    § 242 StGB, kein vollendeter Diebstahl, wenn der (natürliche, wenn auch nach außen nicht hervortretende) Wille des Gewahrsamsinhabers dahin geht, daß er mit der Aufhebung des Gewahrsams einverstanden ist

  • BGH, Pelzhändler, 18.9.84 (NStZ 1985, 123)
    §§ 242, 263, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beihilfe zum Betrug

  • BGH, Tankstelle, 5.5.83 (NJW 1983, 2827)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor (äußeres Erscheinungsbild)

  • BGH, Aufladen des Tresors, 24.6.81 (NStZ 1981, 435)
    §§ 242, 22, nur versuchter, nicht vollendeter Diebstahl, wenn der Täter einen schweren und als Diebstahlsgut auffälligen Gegenstand 5 Meter vom Entwendungsort zum Abtransport fertig macht

  • BGH, Bundesbankbeamte, 17.9.80 (BGHSt 29, 319)
    §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines Regelbeispiels, § 46 StGB, Strafzumessung, gerechter Schuldausgleich, Bewährung, § 56 II StGB

  • BVerfG, Bagatelldelikte, 17.1.79 (BVerfGE 50, 205)
    Strafbarkeit eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248a StGB) ist ("offensichtlich", § 24 BVerfGG) mit dem Grundgesetz vereinbar, Gesetzgeber ist nicht zur Einstufung als Ordnungswidrigkeit verpflichtet;
    Art. 1 I, 20 III GG, § 46 I StGB, strafrechtlicher Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang

  • BGH, Tankstellendiebstahl, 13.12.78 (BGHSt 28, 224) 
    §§ 316a, 252, Vollendung, Beendigung, "betroffen", "frisch";
    §§ 242, 240, 53

  • BGH, Brieftasche, 20.3.73 (MDR 1973, 866)
    §§ 242, 263, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Gewahrsamslockerung

  • BGH, Kassenfehlbestand, 5.5.71 (BGHSt 24, 115) 
    §§ 242, 246, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie, se ut dominum gerere

  • BGH, eingestecktes Geld, 21.4.70 (BGHSt 23, 254)
    § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt auch innerhalb fremder Räume regelmäßig das Einstecken;
    § 73 StPO, zu den Voraussetzungen der Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens

  • BGH, Münzfernseher, 12.6.68 (BGHSt 22, 180) 
    § 242 StGB, Bestimmung des "Gewahrsams" in Bezug auf einen Behältnisinhalt;
    § 246 StGB, § 930 BGB;
    § 265a StGB

  • OLG Celle, Krimi, 16.3.67 (NJW 1967, 1921)
    § 242, Zueignung bei Wegnahme eines neuen Buches in der Absicht, es gelesen zurückzubringen, Sachwerttheorie

  • BGH, Dienstmütze, 21.1.64 (BGHSt 19, 387) 
    § 242 StGB, keine Zueignungsabsicht, wenn der Wegnehmende die Sache unter Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Eigentümer abgeben will, § 263 StGB;
    § 121 II GVG, keine Vorlagepflicht, wenn die abweichende Vorentscheidung ihrerseits unter Verletzung einer Vorlagepflicht an den BGH ergangen ist und der BGH bereits im Sinne des jetzt vorlegenden Gerichts entschieden hatte

  • BGH, Sammelgarage, 16.1.63 (BGHSt 18, 221) 
    §§ 242, 263, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

  • BGH, Selbstbedienung, 6.10.61 (BGHSt 16, 271) 
    § 242, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

  • BGH, Aluhandel, 20.11.59 (BGHSt 13, 403) 
    §§ 242, 27, 259, 52, 53, Vollendung der Vortat

  • BGH, Textilvertreter, 8.7.54 (BGHSt 6, 248) 
    § 242 StGB, §§ 25 I, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe;
    Diebstahlsgehilfe kann i.R.v. § 252 StGB nur dann Täter sein, wenn er Besitz an der gestohlenen Sache hat (im Falle von Mittäterschaft hingegen kann dem Mittäter der Besitz zugerechnet werden)

  • BGH, Diebesfalle, 30.4.53 (BGHSt 4, 199)
    § 242, Gewahrsam, Einwilligung, § 22, Strafbarkeit des untauglichen Versuchs

  • RG, Biermarken, 19.2.1907 (RGSt 40, 10)
    § 242 StGB, Sachwerttheorie

Literatur im Internet zu § 242 StGB

Querverweise

Auf § 242 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
          § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Redaktionelle Querverweise zu § 242 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 168 (Störung der Totenruhe)

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