Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   

§ 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 242 StGB

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Literatur im Internet zu § 242 StGB

Querverweise

Auf § 242 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
          § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Redaktionelle Querverweise zu § 242 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 168 (Störung der Totenruhe)
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