Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, | |
| 2. | eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, | |
| 3. | gewerbsmäßig stiehlt, | |
| 4. | aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, | |
| 5. | eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, | |
| 6. | stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder | |
| 7. | eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Rechtsprechung zu § 243 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 28 Entscheidungen zu § 243 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 20 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 243 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Eindringen in Wohn- und Geschäftshaus, 21.6.01 (NJW 2001, 3203)
§ 244 I Nr. 3 StGB (nicht lediglich § 243 I Nr. 1 StGB) ist erfüllt, auch wenn nach Eindringen in den Wohnbereich die Wegnahme allein aus dem Geschäftsraum erfolgt
- BGH, Butzenfenster, 18.11.85 (BGHSt 33, 370)
§ 243, "Versuch" eines Regelbeispiels, § 22 analog
- OLG Stuttgart, Jackett mit Sicherungsetikett, 29.10.84 (NStZ 1985, 76)
§ 243 I Nr. 2, vorangegangene Wegnahme
- BGH, Bundesbankbeamte, 17.9.80 (BGHSt 29, 319)
§§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines Regelbeispiels, § 46 StGB, Strafzumessung, gerechter Schuldausgleich, Bewährung, § 56 II StGB
- BGH, abtransportierter Warenautomat, 18.11.71 (BGHSt 24, 248)
§ 243 I Nr. 2, Behältnis muß nicht am Tatort geöffnet worden sein
- BGH, Verkaufsbude I, 24.4.52 (BGHSt 2, 344)
§ 243 StGB aF, § 25 I, sukzessive Mittäterschaft
Literatur im Internet zu § 243 StGB
- § 243 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 243 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
Rechtsberatung
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