Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, | |
| 2. | eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, | |
| 3. | gewerbsmäßig stiehlt, | |
| 4. | aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, | |
| 5. | eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, | |
| 6. | stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder | |
| 7. | eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Rechtsprechung zu § 243 StGB
1.361 Entscheidungen zu § 243 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00
Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat; ...
- OLG Hamm, 27.01.2009 - 3 Ss 567/08
verschlossenes Behältnis; Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit ...
- BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
Tenorierung bei gewerbsmäßiger Hehlerei und beim Diebstahl im besonders schweren ...
- BGH, 06.03.2012 - 1 StR 28/12
Bandendiebstahl (Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis); Diebstahl im ...
- BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02
Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders ...
- BGH, 23.09.2009 - 2 StR 354/09
Festsetzung einer Freiheitsstrafe in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 ...
- BGH, 13.01.2011 - 3 StR 429/10
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Versuch; Regelwirkung); Unterbringung in ...
- BGH, 20.04.2005 - 1 StR 123/05
Schwerer Fall des Diebstahls (falscher Schlüssel: keine Anwendung auf abhanden ...
- OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S. ...
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Literatur im Internet zu § 243 StGB
- § 243 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geringwertige Sache - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a