Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
§ 244
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 244 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gehilfentätigkeit in Dreierbande, 15.1.02 
    §§ 244 I Nr. 2, 244a I StGB, Bandenbegriff: Bande liegt auch vor, wenn nur zwei Personen mittäterschaftlich handeln sollen und ein Dritter im Rahmen des Zusammenschlusses (nur) Gehilfentätigkeit ausüben soll

  • BGH, Eindringen in Wohn- und Geschäftshaus, 21.6.01 (NJW 2001, 3203)
    § 244 I Nr. 3 StGB (nicht lediglich § 243 I Nr. 1 StGB) ist erfüllt, auch wenn nach Eindringen in den Wohnbereich die Wegnahme allein aus dem Geschäftsraum erfolgt

  • BGH, Bandenbegriff, 22.3.01 (BGHSt 46, 321) 
    §§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2 StGB, "Bande" setzt den Zusammenschluß von mindestens 3 Personen voraus;
    §§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2 StGB, "als Mitglied einer Bande ... unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds": keine gemeinsame Anwesenheit am Tatort erforderlich

  • BGH, gemeinsame Diebstähle, 5.10.00
    § 244 I Nr. 2, Bandenbegriff, Erfordernis eines "gefestigten Bandenwillens" (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);
    § 64, (geringe) Anforderungen an den symptomatischen Zusammenhang

  • BGH, Diebestour-Stützpunkt im Wald, 9.8.00 (BGHSt 46, 120) 
    §§ 244 I Nr. 2, 244a, mittäterschaftlicher Bandendiebstahl auch ohne Anwesenheit am Tatort (Hinweis: nunmehr bestätigt durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»)

  • BGH, gelegentliche gemeinsame Diebstähle, 27.7.00 (NStZ 2001, 32)
    §§ 244 I Nr. 2, 244a StGB, "gefestigter Bandenwille", zu den Voraussetzungen dieses Erfordernisses (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);
    § 69 StGB, nicht mehr vorliegende Ungeeignetheit, wenn der Täter reuig ist und sich aktiv an der Aufklärung der Straftaten beteiligt (hingegen genügt eine lange Verfahrensdauer als Begründung für das Absehen von der Entziehung nicht)

  • BGH, "außer Frage stehende" Banden-Rechtsprechung des BGH, 27.6.00 (NJW 2000, 2907)
    § 244 I Nr. 2, (vom Senat abgelehntes) neues Verständnis des Bandenbegriffs (Hinweis: nunmehr jedoch bestätigt durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);
    "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds"

  • BGH, Auto-Verschiebungshalle, 19.1.00 (NStZ 2000, 473)
    §§ 244 I Nr. 2, 244a, §§ 259, 260a, Voraussetzungen der Wahlfeststellung im allgemeinen und zwischen Verbrechen und Vergehen im besonderen, Behandlung von Regelbeispielen

  • BGH, Einbruch defensiv, 12.9.95 (BGHR StGB § 244 Abs 1 Nr 2 Waffe 1)
    Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 I Nr. 2 StGB aF (Nr. 1b nF): Verwendungsabsicht "gegebenenfalls" für den Rückzug genügt;
    §§ 249, 250, Versuchsbeginn

  • BGH, Dienstwaffe, 18.2.81 (BGHSt 30, 44) 
    § 244, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

  • BGH, Pistole ohne Munition, 4.5.72 (BGHSt 24, 339)
    § 244 I Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, Schutzzweck, Bedrohung

  • BGH, Gaspistole, 6.5.71 (BGHSt 24, 136)
    § 244 I Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere abstrakte Gefährlichkeit, Gesichtspunkt der Handlichkeit

Literatur im Internet zu § 244 StGB

Querverweise

Auf § 244 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 244a (Schwerer Bandendiebstahl)
          § 245 (Führungsaufsicht)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage

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