Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
| 1. | einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter | ||
| a) | eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, | ||
| b) | sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, | ||
| 2. | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder | ||
| 3. | einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. | ||
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 244 StGB
848 Entscheidungen zu § 244 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07
Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer; ...
- OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB
- BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
(Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des ...
- OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 4 Ss 144/09
Diebstahl mit Waffen bei mitgeführtem Schraubenzieher: Intention des Täters zum ...
- BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05
Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende ...
- BGH, 21.06.2012 - 5 StR 286/12
Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs (hier: verneint für als ...
- OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 1 Ss 177/06
Diebstahl mit Waffen: Einordnung eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug
- BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09
Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande; Feststellung; Bandenabrede; ...
- BVerfG, 02.03.2009 - 2 BvR 1032/08
Garantie des gesetzlichen Richters im strafprozessualen Revisionsrecht ...
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Literatur im Internet zu § 244 StGB
- Das Taschenmesser als "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a 2. Alt. StGB von Dr. Peter Kasiske
Besprechung von BGH, Beschluss vom 3.6.2008 – 3 StR 246/07
über www.hrr-strafrecht.de - § 244 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefährliches Werkzeug - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395