Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 244a StGB
108 Entscheidungen zu § 244a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08
Anwendung des schweren Bandendiebstahls auf örtlich begrenzt agierende ...
- BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00
Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit; ...
- BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10
Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der ...
- BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12
Wahlfeststellung zwischen Diebstahls- und Hehlereiqualifikationen
- BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
Mangelnde Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer Bande (Verbindungen; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06
Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06
- BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
(Schwerer) Bandendiebstahl (Anforderungen an die Feststellung einer Bande).
- BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder ...
- BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung, ...
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