Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
§ 244a
Schwerer Bandendiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 244a StGB

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Literatur im Internet zu § 244a StGB

Querverweise

Auf § 244a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)

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