Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 244a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 244a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 25 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 244a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Gehilfentätigkeit in Dreierbande, 15.1.02
§§ 244 I Nr. 2, 244a I StGB, Bandenbegriff: Bande liegt auch vor, wenn nur zwei Personen mittäterschaftlich handeln sollen und ein Dritter im Rahmen des Zusammenschlusses (nur) Gehilfentätigkeit ausüben soll
- BGH, Diebestour-Stützpunkt im Wald, 9.8.00 (BGHSt 46, 120)
§§ 244 I Nr. 2, 244a, mittäterschaftlicher Bandendiebstahl auch ohne Anwesenheit am Tatort (Hinweis: nunmehr bestätigt durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»)
- BGH, gelegentliche gemeinsame Diebstähle, 27.7.00 (NStZ 2001, 32)
§§ 244 I Nr. 2, 244a StGB, "gefestigter Bandenwille", zu den Voraussetzungen dieses Erfordernisses (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);
§ 69 StGB, nicht mehr vorliegende Ungeeignetheit, wenn der Täter reuig ist und sich aktiv an der Aufklärung der Straftaten beteiligt (hingegen genügt eine lange Verfahrensdauer als Begründung für das Absehen von der Entziehung nicht)
- BGH, jugendliche Autoknackerbande, 6.6.00
§ 52, natürliche Handlungseinheit;
§ 242, nur versuchter Diebstahl bei Wegnahme eines Behältnisses, für dessen Inhalt der Täter keine Verwendung hat;
§ 315b, "Pervertierung" eines verkehrsinternen Vorgangs nur bei Absicht;
§ 244a ist auch auf Jugendbanden anwendbar
- BGH, Auto-Verschiebungshalle, 19.1.00 (NStZ 2000, 473)
§§ 244 I Nr. 2, 244a, §§ 259, 260a, Voraussetzungen der Wahlfeststellung im allgemeinen und zwischen Verbrechen und Vergehen im besonderen, Behandlung von Regelbeispielen
Literatur im Internet zu § 244a StGB
Querverweise
Auf § 244a StGB verweisen folgende Vorschriften:
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