Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 244a
Schwerer Bandendiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 244a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gehilfentätigkeit in Dreierbande, 15.1.02 
    §§ 244 I Nr. 2, 244a I StGB, Bandenbegriff: Bande liegt auch vor, wenn nur zwei Personen mittäterschaftlich handeln sollen und ein Dritter im Rahmen des Zusammenschlusses (nur) Gehilfentätigkeit ausüben soll

  • BGH, Diebestour-Stützpunkt im Wald, 9.8.00 (BGHSt 46, 120) 
    §§ 244 I Nr. 2, 244a, mittäterschaftlicher Bandendiebstahl auch ohne Anwesenheit am Tatort (Hinweis: nunmehr bestätigt durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»)

  • BGH, gelegentliche gemeinsame Diebstähle, 27.7.00 (NStZ 2001, 32)
    §§ 244 I Nr. 2, 244a StGB, "gefestigter Bandenwille", zu den Voraussetzungen dieses Erfordernisses (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);
    § 69 StGB, nicht mehr vorliegende Ungeeignetheit, wenn der Täter reuig ist und sich aktiv an der Aufklärung der Straftaten beteiligt (hingegen genügt eine lange Verfahrensdauer als Begründung für das Absehen von der Entziehung nicht)

  • BGH, jugendliche Autoknackerbande, 6.6.00
    § 52, natürliche Handlungseinheit;
    § 242, nur versuchter Diebstahl bei Wegnahme eines Behältnisses, für dessen Inhalt der Täter keine Verwendung hat;
    § 315b, "Pervertierung" eines verkehrsinternen Vorgangs nur bei Absicht;
    § 244a ist auch auf Jugendbanden anwendbar

  • BGH, Auto-Verschiebungshalle, 19.1.00 (NStZ 2000, 473)
    §§ 244 I Nr. 2, 244a, §§ 259, 260a, Voraussetzungen der Wahlfeststellung im allgemeinen und zwischen Verbrechen und Vergehen im besonderen, Behandlung von Regelbeispielen

Literatur im Internet zu § 244a StGB

Querverweise

Auf § 244a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung

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