Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 244a StGB
100 Entscheidungen zu § 244a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00
Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit; ...
- BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08
Anwendung des schweren Bandendiebstahls auf örtlich begrenzt agierende ...
- BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00
Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)
- BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I
- BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00
- BGH, 18.12.1997 - 4 StR 610/97
- BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
(Schwerer) Bandendiebstahl (Anforderungen an die Feststellung einer Bande).
- BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen
- BGH, 29.10.1996 - 4 StR 414/96
- BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96
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Querverweise
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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