Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Rechtsprechung zu § 248b StGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Spazierfahrt im gestohlenen Wagen, 11.3.59 (BGHSt 13, 43)
Abgrenzung § 246 - § 248b, vorübergehende Zueignung, dauerhafte Enteignung
Literatur im Internet zu § 248b StGB
- § 248b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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