Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 249
Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 249 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Stahlblechkassette ohne Drogen, 1.2.00 (NStZ 2000, 531)
    §§ 242, 249 StGB, keine Vollendung bei leerem Behältnis;
    § 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch;
    § 23 II StGB: hier kein geringerer Unrechtsgehalt des Versuchs;
    § 31 II JGG, ausdrückliche Einbeziehung auch bereits früher einbezogener Taten

  • BGH, aus der Tasche gefallenes Mobiltelefon, 18.1.00
    §§ 249, 246: Unterschlagung (und versuchter Raub), nicht vollendeter Raub, wenn nach der Gewaltanwendung der Täter ohne weitere Gewaltanwendung eine andere, zufällig griffbereite, Sache des Opfers an sich nimmt (Anmerkung: zweifelhaft, wohl zumindest Diebstahl, vgl. «gefesselter Hotelportier»);
    § 55, nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, auch wenn die einzubeziehende Strafe inzwischen schon erledigt ist

  • BGH, Taxizueignung, 19.1.99 (NStZ 1999, 350) 
    § 316a, § 249 - § 255;
    § 315c

  • BGH, Haschisch-Schulden, 26.2.98 (NStZ-RR 1998, 235)
    §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw. stoffgleiche Bereicherungsabsicht, wenn eine Sache abgenötigt wird, um als Druckmittel zu dienen;
    § 16 StGB, Rechtswidrigkeit ist in §§ 249, 253, 255 StGB normatives Tatbestandsmerkmal, Tatbestandsirrtum, wenn Täter eine nichtige Forderung (§ 134 BGB) für durchsetzbar hält

  • BGH, Uneigennütziger Banküberfall, 2.10.97 (NStZ 1998, 158)
    § 249 StGB aF - § 255 StGB, Drittbereicherungsabsicht, (Hinweis: gem. § 249 StGB i.d.F. des Strafrechtsreformgesetzes 1998 ist auch für den Raub nunmehr Drittzueignungsabsicht ausreichend);
    § 244 V 2 StPO

  • BGH, "Ich schlitz dich auf", 22.4.97 (NStZ-RR 1997, 298)
    § 249, finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme

  • BGH, Einbruch defensiv, 12.9.95 (BGHR StGB § 244 Abs 1 Nr 2 Waffe 1)
    Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 I Nr. 2 StGB aF (Nr. 1b nF): Verwendungsabsicht "gegebenenfalls" für den Rückzug genügt;
    §§ 249, 250, Versuchsbeginn

  • BGH, Armbanduhr, 20.4.95 (BGHSt 41, 123) 
    § 255 StGB, Dreieckserpressung, Näheverhältnis, Abgrenzung § 255 - § 249 - §§ 240, 242, 25 I 2. Alt., 52 StGB

  • BGH, Anwesenheit auf der Rückbank, 17.3.95 (NStZ 1995, 490)
    §§ 249, 27, Fördern, psychische Beihilfe

  • BGH, Bankpraktikant, 7.9.93 (NStZ 1994, 29)
    § 249 StGB aF, Absichtswegfall, Abgrenzung Beihilfe - Anstiftung

  • BGH, Geldbombe, 12.12.89 (StV 1990, 262)
    § 249 StGB, "Gewalt" liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen

  • BGH, Tasche im Gebüsch, 9.1.85 (NJW 1985, 814)
    §§ 249, 27, sukzessive Beihilfe, versuchte Beihilfe, § 257

  • BGH, Überfall in Juwelierwohnung, 15.12.83 (MDR 1984, 276)
    §§ 249, 255, Raub, nicht räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl, wenn das Opfer zur Preisgabe der Tresorkombination gezwungen wird und während der in einem anderen Anwesen stattfindenden Wegnahme von einem Mittäter in Schach gehalten wird

  • BGH, gefesselter Hotelportier, 22.9.83 (BGHSt 32, 88) 
    § 255 StGB, Vermögensnachteil in Form der Beeinträchtigung eines gesetzlichen Pfandrechts (hier nach § 704 BGB) und des Selbsthilferechts (§ 229 BGB);
    § 249 StGB, kein Raub, sondern Diebstahl bei Fortwirken abgeschlossener Nötigungshandlungen;
    § 51 IV 2 StGB, Anrechnungsmaßstab muß sich aus dem Urteilsspruch ergeben

  • BGH, Pistole im Fluchtwagen, 10.8.82 (BGHSt 31, 105)
    §§ 249, 22, gescheiterter/beendeter Raub;
    § 250, "Beisichführen"

  • BGH, eigenmächtige Inpfandnahme, 14.6.82 (NJW 1982, 2265) 
    § 249;
    § 255, stoffgleiche Bereicherung

  • BGH, Banküberfall, 6.11.74 (BGHSt 26, 24)
    § 249, Vollendung der Wegnahme;
    § 52: Beendigungshandlung, Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht;
    §§ 239a, 239b, 52

  • BGH, Drohung mit Ohrfeige, 29.10.74 (MDR 1975, 196)
    § 177 I Nr. 2 StGB (vgl. auch § 249 StGB), nicht jede Drohung mit einer einfachen Körperverletzung ist schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben, zur Relevanz von "Ankündigung von Schlägen";
    § 227 StGB, Todesversuchung durch unbeabsichtigen Schuß nach Schlagen mit einer Pistole

  • BGH, Bauernkeller, 6.4.65 (BGHSt 20, 194) 
    §§ 249, 250, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

  • BGH, Wegnahme nach Kuß, 15.9.64 (BGHSt 20, 32)
    § 249, (Ausnutzen von) Gewalt, finale Verknüpfung

  • BGH, Handtasche, 19.4.63 (BGHSt 18, 329)
    § 249 StGB, "Gewalt": geringe Kraftentfaltung ist ausreichend (Hinweis: die vorliegende Entscheidung ist durch spätere Rechtsprechung überholt, vgl. BGH, «Geldbombe»)

  • BGH, Moos raus !, 12.1.62 (BGHSt 17, 87) 
    §§ 16, 17 StGB;
    § 25 II;
    § 249, Zueignung

  • BGH, einsame Stelle, 17.3.55 (BGHSt 7, 252) 
    §§ 249, 255, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

  • BGH, Wegschaffung eines Betrunkenen, 21.5.53 (BGHSt 4, 210) 
    § 249, Sachherrschaft, "mit Gewalt", subjektive Kausalität, (keine) Gewaltempfindung durch Opfer

  • BGH, Chloraethyl, 5.4.51 (BGHSt 1, 145)
    § 249, "Gewalt", Zwangswirkung beim Opfer, Betäubung

Literatur im Internet zu § 249 StGB

Querverweise

Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Raub und Erpressung
          § 251 (Raub mit Todesfolge)
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
Redaktionelle Querverweise zu § 249 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Raub und Erpressung
          § 252 (Räuberischer Diebstahl)
          § 255 (Räuberische Erpressung)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 249 StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht