Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   
§ 249
Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 249 StGB

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Literatur im Internet zu § 249 StGB

Querverweise

Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Raub und Erpressung
          § 251 (Raub mit Todesfolge)
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Redaktionelle Querverweise zu § 249 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Raub und Erpressung
          § 252 (Räuberischer Diebstahl)
          § 255 (Räuberische Erpressung)

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