(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 249 StGB
1.869 Entscheidungen zu § 249 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten
- BGH, 27.02.2024 - 5 StR 19/24
Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ...
- BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18
Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen ...
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert; ...
- VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
Einstweiliger Rechtsschutz bei Widerruf des subsidiären Schutzes wegen schwerer ...
- BGH, 05.03.2024 - 6 StR 579/23
- BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19
Raub (Begriff der Gewalt: körperliche Einwirkung auf das Tatopfer; hier: keine ...
- BGH, 26.01.2022 - 3 StR 445/21
Nötigungsmittel beim Raub (Gewalt gegen eine Person; durch List, Schnelligkeit ...
- BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
Schuldspruch wegen besonders schwerem Raub und räuberischer Erpressung
§ 249 StGB in Nachschlagewerken
- § 249 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gewaltkriminalität
Querverweise
Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)