(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 249 StGB
989 Entscheidungen zu § 249 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.02.2013 - 3 StR 496/12
- BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11
Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen ...
- BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte ...
- BGH, 12.12.2012 - 5 StR 574/12
Schwere räuberische Erpressung (Begriff des gefährlichen Werkzeugs: Erfordernis ...
- BGH, 24.02.2009 - 5 StR 39/09
Raub (finale Beziehung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; konkludente ...
- BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12
Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und ...
- BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil); ...
- BGH, 05.12.2012 - 1 StR 569/12
Keine Zurechnung qualifizierender Merkmale durch sukzessive Mittäterschaft nach ...
- BGH, 08.04.2010 - 2 StR 17/10
Schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung (qualifizierende Wirkung einer ...
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Literatur im Internet zu § 249 StGB
- § 249 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltkriminalität - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Raub und Erpressung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)