(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
| 1. | der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub | ||
| a) | eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, | ||
| b) | sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, | ||
| c) | eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder | ||
| 2. | der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. | ||
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
| 1. | bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, | ||
| 2. | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder | ||
| 3. | eine andere Person | ||
| a) | bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder | ||
| b) | durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. | ||
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 250 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 126 Entscheidungen zu § 250 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 186 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 250 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Schreckschußpistole, 4.2.03
Schreckschußwaffen sind Waffen im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB
- BGH, Bandenbegriff, 22.3.01 (BGHSt 46, 321)
§§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2 StGB, "Bande" setzt den Zusammenschluß von mindestens 3 Personen voraus;
§§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2 StGB, "als Mitglied einer Bande ... unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds": keine gemeinsame Anwesenheit am Tatort erforderlich
- BGH, Tritte bei Wegnahme, 28.11.00
Schuh ist nur dann ein gefährliches Werkzeug iSv § 250 II Nr. 1 StGB, wenn die Tritte im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Anm.: der BGH legt die gleichen Kriterien wie bei § 224 I Nr. 2 StGB an, ungeachtet der Abgrenzungen in § 250 I StGB)
- BGH, Führungsposition in Raubesbande, 20.9.00 (BGHSt 46, 138)
§§ 250 I Nr. 2, 25 II, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;
§ 46, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;
§ 54, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen
- BGH, Gasmunition in der Jackentasche, 20.10.99 (BGHSt 45, 249)
§ 250 II Nr. 1, ungeladene Gaspistole auch dann kein "gefährliches Werkzeug", wenn die Munition griffbereit ist
- BGH, Entschuldigungsschreiben an Bankangestellte, 8.9.99 (NStZ 1999, 610)
§ 46a Nr. 1 StGB, Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich;
für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
§ 250 III StGB, Prüfung eines minder schweren Falles bei Zusammentreffen von allgemeinen und "vertypten" Milderungsgründen (hier § 46a StGB);
§ 46 StGB, Unzulässigkeit der Verhängung einer niedrigeren als der "an sich" verwirkten Strafe, wenn dies geschieht, um sie gem. § 56 StGB zur Bewährung aussetzen zu können
- BGH, schußgesicherte Schalterangestellte, 11.5.99 (BGHSt 45, 92)
§ 250 II Nr. 1, "Waffe", "Verwenden"
- BGH, Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband, 4.9.98 (StV 1999, 91)
§ 250 II Nr. 1, I Nr. 1b
- BGH, ungeladene Schußwaffen, 1.7.98 (NJW 1998, 3130)
- BGH, Ausbeulung unter dem Hemd, 17.6.98 (StV 1998, 487)
Messer, § 250 II Nr. 1
- BGH, Schreckschußpistole zur Drohung, 19.5.98 (NStZ-RR 1998, 358)
zur Anwendung von § 250 II Nr. 1 StGB bei Schußwaffen (§ 22 WaffG), "objektiv wenigstens Leibesgefahr" (Hinweis: überholt durch Grundsatzentscheidung «Schreckschußpistole»)
- BGH, Labello, 20.6.96 (NJW 1996, 2663)
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe
- BGH, Einbruch defensiv, 12.9.95 (BGHR StGB § 244 Abs 1 Nr 2 Waffe 1)
Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 I Nr. 2 StGB aF (Nr. 1b nF): Verwendungsabsicht "gegebenenfalls" für den Rückzug genügt;
§§ 249, 250, Versuchsbeginn
- BVerfG, berufsmäßiger Waffenträger, 16.8.94 (NJW 1995, 2501)
§ 250 I Nr. 1 a) StGB;
Art. 101 I 2 GG, (hier nicht zu beanstandendes) Unterlassen einer Vorlage gem. § 132 II GVG
- BGH, Bierflasche mit Salzsäure, 22.12.93 (NJW 1994, 1166)
§ 255, Dauergefahr, § 250 I Nr. 3 StGB aF
- BGH, Plastikrohr, 12.11.91 (BGHSt 38, 116)
§ 250 I Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, "seiner Art nach", (hier nur:) Gefährlichkeit aufgrund Äußerung des Täters
- BGH, durchschaute Spielzeupistole, 29.3.90 (NJW 1990, 2570)
§ 250 I Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe
- BGH, Scheingeisel, 7.3.85 (NStZ 1985, 408)
- BGH, betrunkener Räuber, 14.3.84 (NStZ 1984, 357)
§ 50, Verhältnis der Prüfung der Strafzumessungsvorschriften § 250 III und § 21: Feststellung des Strafrahmens vor Prüfung des § 21
- BGH, mutlose Tankstellenräuber, 21.10.83 (BGHSt 32, 133)
- BGH, Ekel vor Schußwaffe, 23.8.83 (NStZ 1984, 216)
§ 250 I Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der (eingetretenen) Qualifikation" ist nicht möglich, Täter müßte von der ganzen Tat (d.h. auch vom Grunddelikt) Abstand nehmen (Hinweis: vgl. hierzu «Flucht nach tödlichem Schuß»)
- BGH, Pistole im Fluchtwagen, 10.8.82 (BGHSt 31, 105)
- BGH, "untergeladene" Gaspistole, 21.5.81 (NStZ 1981, 301)
§ 250 I Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe
- BGH, Bauernkeller, 6.4.65 (BGHSt 20, 194)
§§ 249, 250, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe
Literatur im Internet zu § 250 StGB
Querverweise
Auf § 250 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Raub und Erpressung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
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