Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   
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Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Rechtsprechung zu § 250 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schreckschußpistole, 4.2.03 
    Schreckschußwaffen sind Waffen im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB

  • BGH, Bandenbegriff, 22.3.01 (BGHSt 46, 321) 
    §§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2 StGB, "Bande" setzt den Zusammenschluß von mindestens 3 Personen voraus;
    §§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2 StGB, "als Mitglied einer Bande ... unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds": keine gemeinsame Anwesenheit am Tatort erforderlich

  • BGH, Tritte bei Wegnahme, 28.11.00
    Schuh ist nur dann ein gefährliches Werkzeug iSv § 250 II Nr. 1 StGB, wenn die Tritte im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Anm.: der BGH legt die gleichen Kriterien wie bei § 224 I Nr. 2 StGB an, ungeachtet der Abgrenzungen in § 250 I StGB)

  • BGH, Führungsposition in Raubesbande, 20.9.00 (BGHSt 46, 138) 
    §§ 250 I Nr. 2, 25 II, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;
    § 46, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;
    § 54, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen

  • BGH, Gasmunition in der Jackentasche, 20.10.99 (BGHSt 45, 249) 
    § 250 II Nr. 1, ungeladene Gaspistole auch dann kein "gefährliches Werkzeug", wenn die Munition griffbereit ist

  • BGH, Entschuldigungsschreiben an Bankangestellte, 8.9.99 (NStZ 1999, 610)
    § 46a Nr. 1 StGB, Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich;
    für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
    § 250 III StGB, Prüfung eines minder schweren Falles bei Zusammentreffen von allgemeinen und "vertypten" Milderungsgründen (hier § 46a StGB);
    § 46 StGB, Unzulässigkeit der Verhängung einer niedrigeren als der "an sich" verwirkten Strafe, wenn dies geschieht, um sie gem. § 56 StGB zur Bewährung aussetzen zu können

  • BGH, schußgesicherte Schalterangestellte, 11.5.99 (BGHSt 45, 92)
    § 250 II Nr. 1, "Waffe", "Verwenden"

  • BGH, Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband, 4.9.98 (StV 1999, 91)
    § 250 II Nr. 1, I Nr. 1b

  • BGH, ungeladene Schußwaffen, 1.7.98 (NJW 1998, 3130)
    § 2 III;
    § 250 I, II nF;
    objektive Gefährlichkeit

  • BGH, Ausbeulung unter dem Hemd, 17.6.98 (StV 1998, 487)
    Messer, § 250 II Nr. 1

  • BGH, Schreckschußpistole zur Drohung, 19.5.98 (NStZ-RR 1998, 358)
    zur Anwendung von § 250 II Nr. 1 StGB bei Schußwaffen (§ 22 WaffG), "objektiv wenigstens Leibesgefahr" (Hinweis: überholt durch Grundsatzentscheidung «Schreckschußpistole»)

  • BGH, Labello, 20.6.96 (NJW 1996, 2663) 
    § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

  • BGH, Einbruch defensiv, 12.9.95 (BGHR StGB § 244 Abs 1 Nr 2 Waffe 1)
    Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 I Nr. 2 StGB aF (Nr. 1b nF): Verwendungsabsicht "gegebenenfalls" für den Rückzug genügt;
    §§ 249, 250, Versuchsbeginn

  • BVerfG, berufsmäßiger Waffenträger, 16.8.94 (NJW 1995, 2501)
    § 250 I Nr. 1 a) StGB;
    Art. 101 I 2 GG, (hier nicht zu beanstandendes) Unterlassen einer Vorlage gem. § 132 II GVG

  • BGH, Bierflasche mit Salzsäure, 22.12.93 (NJW 1994, 1166)
    § 255, Dauergefahr, § 250 I Nr. 3 StGB aF

  • BGH, Plastikrohr, 12.11.91 (BGHSt 38, 116) 
    § 250 I Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, "seiner Art nach", (hier nur:) Gefährlichkeit aufgrund Äußerung des Täters

  • BGH, durchschaute Spielzeupistole, 29.3.90 (NJW 1990, 2570)
    § 250 I Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

  • BGH, Scheingeisel, 7.3.85 (NStZ 1985, 408)
    §§ 253, 255, Personenverschiedenheit;
    § 250 I Nr. 2 StGB aF (§ 250 I Nr. 1b StGB nF),

  • BGH, betrunkener Räuber, 14.3.84 (NStZ 1984, 357) 
    § 50, Verhältnis der Prüfung der Strafzumessungsvorschriften § 250 III und § 21: Feststellung des Strafrahmens vor Prüfung des § 21

  • BGH, mutlose Tankstellenräuber, 21.10.83 (BGHSt 32, 133)
    § 30 iVm § 250, § 31, Untätigbleiben

  • BGH, Ekel vor Schußwaffe, 23.8.83 (NStZ 1984, 216) 
    § 250 I Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der (eingetretenen) Qualifikation" ist nicht möglich, Täter müßte von der ganzen Tat (d.h. auch vom Grunddelikt) Abstand nehmen (Hinweis: vgl. hierzu «Flucht nach tödlichem Schuß»)

  • BGH, Pistole im Fluchtwagen, 10.8.82 (BGHSt 31, 105)
    §§ 249, 22, gescheiterter/beendeter Raub;
    § 250, "Beisichführen"

  • BGH, "untergeladene" Gaspistole, 21.5.81 (NStZ 1981, 301)
    § 250 I Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe

  • BGH, Bauernkeller, 6.4.65 (BGHSt 20, 194) 
    §§ 249, 250, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

Literatur im Internet zu § 250 StGB

Querverweise

Auf § 250 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66b (Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Raub und Erpressung
          § 251 (Raub mit Todesfolge)
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
Redaktionelle Querverweise zu § 250 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Raub und Erpressung
          § 252 (Räuberischer Diebstahl)
          § 255 (Räuberische Erpressung)

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