Rechtsprechung zu § 251 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 251 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 251 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Tritte gegen den Kopf, 29.3.01 (NJW 2001, 2187)
§§ 251, 22 StGB, versuchter schwerer Raub in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung ist möglich
- BGH, Trinkgelage, 23.3.00 (BGHSt 46, 24)
§§ 251, 22, § 227, § 52 StGB, Gesetzeskonkurrenz zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge, jedoch Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge;
§ 21, Verneinung der Strafrahmenverschiebung bei vorwerfbaren Alkoholgenuß (nicht jedoch bei krankhafter Alkoholabhängigkeit)
- BGH, Spirituosensammlerin, 23.12.98 (NJW 1999, 1039)
§ 251, Gefahrverwirklichungszusammenhang auch bei Tod in der Phase von Flucht und Beutesicherung;
§ 211, Verdeckungsabsicht bei Fluchtwillen, "gedankliches Mitbewußtsein", Sonderfall panischer Affekt
- BGH, Döner-Imbiß-Überfall, 27.5.98 (NJW 1998, 3361)
§§ 251, 22, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier bejahten) Unmittelbarkeitszusammenhang bei Tötungshandlung ohne Wegnahmeabsicht (sondern zur Flucht und Beutesicherung);
§§ 25 II, 26, 29, zum (hier verneinten) Beteiligtenexzeß bei einer Erfolgsqualifikation
- BGH, Flucht nach tödlichem Schuß, 14.5.96 (BGHSt 42, 158)
- BGH, Raubmord, 20.10.92 (BGHSt 39, 100)
§ 251 StGB aF, § 18 StGB erfassen auch vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge (Auffangfunktion des Begriffs der Fahrlässigkeit) (Hinweis: nun im Wortlaut von § 251 StGB klargestellt: "wenigstens leichtfertig" statt früher "leichtfertig");
§ 52 StGB, Tateinheit (nicht Gesetzeseinheit) zwischen § 251 StGB und § 211 StGB
- BGH, Zürcher Passage, 15.5.92 (BGHSt 38, 295)
§ 16, aberratio ictus;
§ 251, Gefahrverwirklichungszusammenhang auch bei Tod in der Beendigungsphase;
§ 52;
Kronzeugenregelung
Literatur im Internet zu § 251 StGB
- § 251 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 251 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66b (Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
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