Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   
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Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Rechtsprechung zu § 251 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Tritte gegen den Kopf, 29.3.01 (NJW 2001, 2187)
    §§ 251, 22 StGB, versuchter schwerer Raub in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung ist möglich

  • BGH, Trinkgelage, 23.3.00 (BGHSt 46, 24) 
    §§ 251, 22, § 227, § 52 StGB, Gesetzeskonkurrenz zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge, jedoch Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge;
    § 21, Verneinung der Strafrahmenverschiebung bei vorwerfbaren Alkoholgenuß (nicht jedoch bei krankhafter Alkoholabhängigkeit)

  • BGH, Spirituosensammlerin, 23.12.98 (NJW 1999, 1039) 
    § 251, Gefahrverwirklichungszusammenhang auch bei Tod in der Phase von Flucht und Beutesicherung;
    § 211, Verdeckungsabsicht bei Fluchtwillen, "gedankliches Mitbewußtsein", Sonderfall panischer Affekt

  • BGH, Döner-Imbiß-Überfall, 27.5.98 (NJW 1998, 3361) 
    §§ 251, 22, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier bejahten) Unmittelbarkeitszusammenhang bei Tötungshandlung ohne Wegnahmeabsicht (sondern zur Flucht und Beutesicherung);
    §§ 25 II, 26, 29, zum (hier verneinten) Beteiligtenexzeß bei einer Erfolgsqualifikation

  • BGH, Flucht nach tödlichem Schuß, 14.5.96 (BGHSt 42, 158) 
    §§ 251, 22, 24, Rücktritt ist auch nach Eintritt der schweren Folge möglich

  • BGH, Raubmord, 20.10.92 (BGHSt 39, 100)
    § 251 StGB aF, § 18 StGB erfassen auch vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge (Auffangfunktion des Begriffs der Fahrlässigkeit) (Hinweis: nun im Wortlaut von § 251 StGB klargestellt: "wenigstens leichtfertig" statt früher "leichtfertig");
    § 52 StGB, Tateinheit (nicht Gesetzeseinheit) zwischen § 251 StGB und § 211 StGB

  • BGH, Zürcher Passage, 15.5.92 (BGHSt 38, 295) 
    § 16, aberratio ictus;
    § 251, Gefahrverwirklichungszusammenhang auch bei Tod in der Beendigungsphase;
    § 52;
    Kronzeugenregelung

Literatur im Internet zu § 251 StGB

Querverweise

Auf § 251 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66b (Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 251 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Raub und Erpressung
          § 252 (Räuberischer Diebstahl)
          § 255 (Räuberische Erpressung)

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