Rechtsprechung zu § 252 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 252 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 252 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, zufällig gefundene Schreckschußpistole, 3.5.01
§ 252 StGB, (hier verneinte) Besitzerhaltungsabsicht
- BGH, zufällige Polizeikontrolle, 18.2.88 (BGHR StGB § 252 frische Tat 3)
§ 252 StGB, "bei einem Diebstahl": nur, wenn dieser noch nicht beendet ist
- BGH, Tankstellendiebstahl, 13.12.78 (BGHSt 28, 224)
- BGH, Blutschande, 26.10.62 (BGHSt 18, 107)
§§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";
§ 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden
- BGH, Textilvertreter, 8.7.54 (BGHSt 6, 248)
§ 242 StGB, §§ 25 I, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe;
Diebstahlsgehilfe kann i.R.v. § 252 StGB nur dann Täter sein, wenn er Besitz an der gestohlenen Sache hat (im Falle von Mittäterschaft hingegen kann dem Mittäter der Besitz zugerechnet werden)
Literatur im Internet zu § 252 StGB
- § 252 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 252 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66b (Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 252 StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?