Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   
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Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Rechtsprechung zu § 252 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, zufällig gefundene Schreckschußpistole, 3.5.01
    § 252 StGB, (hier verneinte) Besitzerhaltungsabsicht

  • BGH, zufällige Polizeikontrolle, 18.2.88 (BGHR StGB § 252 frische Tat 3)
    § 252 StGB, "bei einem Diebstahl": nur, wenn dieser noch nicht beendet ist

  • BGH, Tankstellendiebstahl, 13.12.78 (BGHSt 28, 224) 
    §§ 316a, 252, Vollendung, Beendigung, "betroffen", "frisch";
    §§ 242, 240, 53

  • BGH, Blutschande, 26.10.62 (BGHSt 18, 107)
    §§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";
    § 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden

  • BGH, Textilvertreter, 8.7.54 (BGHSt 6, 248) 
    § 242 StGB, §§ 25 I, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe;
    Diebstahlsgehilfe kann i.R.v. § 252 StGB nur dann Täter sein, wenn er Besitz an der gestohlenen Sache hat (im Falle von Mittäterschaft hingegen kann dem Mittäter der Besitz zugerechnet werden)

Literatur im Internet zu § 252 StGB

Querverweise

Auf § 252 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66b (Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
     
      Besonderer Teil
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 252 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Raub und Erpressung
          § 249 (Raub)
          § 250 (Schwerer Raub)
          § 251 (Raub mit Todesfolge)

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